Kundgemacht im A.Bl. vom 30. August 1983, Nr. 44.
(1) Das Land übernimmt für die von den Gemeinden in den Jahren 1983 und 1984 aufgenommenen Darlehen die gesamte bzw. ein Drittel der Tilgung der entsprechenden Raten, sofern die Darlehen aufgenommen werden für:
(2) Das Land überweist die Tilgungsraten, die laut Absatz 1 im Jahre 1984 fällig sind, in einmaliger Zahlung innerhalb 31. Dezember 1984. Die Überweisung für die folgenden Jahre erfolgt jeweils innerhalb 31. Juli.3)
(3) Die Beschränkung auf Bauarbeiten laut vorhergehendem Absatz gilt auch für Darlehen, die 1982 aufgenommen worden sind, wenn ihre Tilgung 1983 beginnt und sie von Artikel 4 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 19. April 1983, Nr. 11, geregelt sind.
Absatz 1 wurde geändert und Absatz 2 wurde eingefügt durch Art. 3 des L.G. vom 22. November 1984, Nr. 18; siehe auch Art. 14, Absatz 3 des L.G. vom 25. Februar 1986, Nr. 5: