Kundgemacht im A.Bl. vom 30. August 1983, Nr. 44.
(1) Die Gemeinden beteiligen sich an der Ausarbeitung des Landesentwicklungsplanes in der von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Art und Weise. Die Gemeinden müssen ihre Entscheidungen für Vorhaben nach Prioritäten treffen, die mit den Richtlinien des Landesentwicklungsplanes vereinbar sind.
(2) Die Gemeinden, die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften der Region verpflichtet sind, den mehrjährigen Haushalt zu erstellen, müssen dem Haushaltsvoranschlag einen Bericht beilegen, aus dem alle geplanten Vorhaben hervorgehen, die sie in dem vom mehrjährigen Haushalt des Landes erfaßten Zeitraum verwirklichen wollen.