(1) Die Stellenpläne und die Personalordnung der Landesbibliothek werden vom Verwaltungsrat beschlossen; dabei ist Absatz 2 dieses Artikels zu berücksichtigen. Der betreffende Beschluß ist vom Landesausschuß zu genehmigen.
(2) Die Besoldung und die rechtliche Stellung des Personals haben denen des Verwaltungspersonals der Landesverwaltung zu entsprechen. 2)
(3) Der Landesausschuß kann der Landesbibliothek Landesbedienstete zuweisen. Diese Bediensteten werden, solange sie in der Landesbibliothek beschäftigt sind, aus dem Stellenplan herausgenommen. Diese Herausnahme behält auch dann ihre Wirkung bei, wenn die Bediensteten in höhere Funktionsebenen befördert werden.
(4) Das Personal der Landesbibliothek wird, unabhängig davon, ob es im Stellenplan eingestuft ist oder nicht, bei der Pensionskasse für Bedienstete von örtlichen Körperschaften (CPDEL) und beim staatlichen Fürsorgeinstitut für Bedienstete der örtlichen Körperschaften (INADEL) eingeschrieben.