(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird das Personal, das bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits mit vollem Stundenplan und mit Jahresgehalt vom "Südtiroler Kulturinstitut" für die "Dr.-Friedrich-Teßmann-Bibliothek" beauftragt war, mit Beschluß des Verwaltungsrates der Landesbibliothek als deren Personal eingegliedert; die Eingliederung erfolgt in die Besoldungsstufen, die jeweils dem tatsächlichen Aufgabenbereich, dem Dienstrang und der Ausbildung entsprechen, die während des unbefristeten Auftrages gegeben war und die für die Einstufung in die jeweilige Funktionsebene erforderlich ist.
(2) Diese Einstufung erfolgt - auf Ansuchen der Betroffenen - innerhalb von 6 Monaten nach der Genehmigung des Stellenplanes durch den Landesausschuß; Voraussetzung ist, daß zum Zeitpunkt der Aufnahme das Dienstverhältnis mit dem "Südtiroler Kulturinstitut" in jeder Hinsicht aufgelöst ist.
(3) Die von diesem Personal beim "Südtiroler Kulturinstitut" für die "Dr.-Teßmann-Bibliothek" mit vollem Stundenplan geleisteten Dienstjahre werden nur im Hinblick auf den Aufstieg in den Besoldungsstufen anerkannt; was frühere Dienste bei öffentlichen oder privaten Körperschaften angeht, werden die für das Landespersonal geltenden Bestimmungen angewandt.
(4) Stellen, die im Stellenplan vorgesehen und nicht im Sinne der vorhergehenden Absätze besetzt worden sind, können bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes auch durch Berufung von Personen besetzt werden, die beim Staat oder bei anderen öffentlichen Körperschaften im Stellenplan eingestuft sind und für diese Stellen als besonders geeignet angesehen werden; Voraussetzung ist, daß diese Personen die jeweilige Ausbildung haben, die für die entsprechenden Funktionsebenen vorgesehen ist, in die sie eingestuft werden sollen, weiters alle anderen Voraussetzungen, wobei von der oberen Altersgrenze abgesehen wird, und schließlich daß sie bei öffentlichen oder privaten Körperschaften mit Aufgaben Dienst geleistet haben, die denen gleich oder ähnlich sind, die für die Funktionsebene vorgesehen sind, in die sie eingestuft werden sollen. Auch in diesem Falle werden die Dienstzeiten, die beim Staat und bei anderen öffentlichen Körperschaften geleistet wurden, nur in Hinblick auf den Aufstieg in den Besoldungsstufen anerkannt.
(5) Die Anwendung dieses Artikels ist an die Schenkungsurkunde des "Südtiroler Kulturinstitutes" zugunsten der Landesbibliothek gebunden; die Schenkung muß alle Bücher und Veröffentlichungen umfassen sowie alle anderen im Katalog verzeichneten und zum Nachschlagen und Entleihen bereitgestellten Sachen, die der Bibliothek vom "Südtiroler Kulturinstitut"zur Verfügung gestellt worden sind; dies gilt auch für die entsprechende Ausstattung und Einrichtung.
(6) Der Verwaltungsrat ist dafür zuständig, die Verhandlungen über die Eigentumübertragung mit der Körperschaft abzuschließen, die Eigentümerin der im vorhergehenden Absatz genannten Sachen ist.3)