(1) Das Haushaltsjahr der Landesbibliothek beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
(2) Die Beschlüsse über den jährlichen Haushaltsvoranschlag, über seine Änderungen und über die Rechnungslegung sind dem Landesausschuß zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Landesausschuß kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der genannten Beschlüsse diese entweder nicht genehmigen oder mit begründeter Anforderung eine Überprüfung veranlassen. Die Beschlüsse gelten als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt mit begründeter Anforderung einer Überprüfung rückerstattet werden.