Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1977, Nr. 41.
(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird das unterrichtende Personal und das Verwaltungspersonal, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hauptamtlich und mit Jahresgehalt bei den Musikkursen des Südtiroler Kulturinstitutes beauftragt ist, mit Beschluß des Verwaltungsrates des Instituts für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache als Personal des Instituts für Musikerziehung für die deutsche und ladinische Sprache in die Laufbahnen, die den wirklich ausgeübten Aufgaben entsprechen, und in Anwendung der Bestimmungen von Absatz 2 des Artikels 5 eingestuft.
(2) Diese Einstufung erfolgt auf Antrag der Betroffenen und unter der Bedingung, daß zum Zeitpunkt der Aufnahme das Dienstverhältnis mit dem Südtiroler Kulturinstitut in jeder Hinsicht aufgelöst ist.
(3) Die beim Südtiroler Kulturinstitut geleisteten Dienstjahre werden ausschließlich in Hinsicht auf den Aufstieg in der Laufbahn anerkannt.