(1) Die Stellenpläne und die Personaldienstordnungen werden unter Wahrung der Bestimmung von Absatz 2 dieses Artikels vom jeweiligen Verwaltungsrat beschlossen. Dieser Beschluß muß von der Landesregierung genehmigt werden.3)
(2) Die Besoldung und rechtliche Stellung des Personals muß, soweit es sich um das unterrichtende Personal handelt, jener des Personals der Landesberufsschulen, und soweit es sich um das Verwaltungspersonal handelt, jener des Verwaltungspersonals der Landesregierung angeglichen sein.
(3) Die Institute sind außerdem ermächtigt, Unterrichtspersonal mit befristetem privatrechtlichem Arbeitsvertrag aufzunehmen. Der einzige Artikel des Landesgesetzes vom 30. Juli 1981, Nr. 23, wird auf das Personal nicht angewandt, das mit befristetem privatrechtlichem Arbeitsvertrag aufgenommen wird, wenn sich der Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr bezieht. Die Abfertigung wird von den Instituten ausgezahlt.4)
(4) Im Falle besonderer Erfordernisse sind die genannten Institute auch ermächtigt, eigenes Unterrichtspersonal gemäß vorhergehendem Absatz Organisationen und Körperschaften zur Verfügung zu stellen, und zwar mittels entsprechender Vereinbarungen, die vom Landesausschuß zu genehmigen sind.4)