Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1977, Nr. 41.
(1) Die Beiträge werden mit Beschluß der Landesregierung gewährt und unterliegen der Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsprogrammes, des Voranschlages für das laufende Jahr, des Berichtes über die abgewickelte Tätigkeit und der Schlußabrechnung für das vorangegangene Jahr; von jeder anderen Verfahrensvorschrift und Bedingung, die das Landesgesetz vom 29. Oktober 1958, Nr. 7, in geltender Fassung, vorsieht, wird hierbei abgesehen.
(2) Die Landesregierung kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt das jährliche Tätigkeitsprogramm und die Voranschläge für ungültig erklären, sofern sie gegen ein Gesetz verstoßen, oder in jedem anderen Falle mit begründeter Anforderung eine Überprüfung veranlassen.