Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1977, Nr. 41.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, jene Mittel zu verwenden, die im Sinne des Landesgesetzes vom 29. Oktober 1958, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehen sind und zwar mit einem jährlichen Ausgabenaufwand, der im Haushaltsgesetz festzusetzen ist. Im Haushaltsjahr 1977 darf dieser Aufwand 280 Millionen Lire für das Institut für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache und 140 Millionen Lire für das Institut für Musikerziehung in italienischer Sprache nicht überschreiten.