Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1977, Nr. 41.
(1) Zum Zwecke der Förderung der Verbreitung des Gesanges und der Musik, die als Mittel der Erziehung und der kulturellen Entwicklung zu verstehen sind, werden mit Sitz in Bozen errichtet:
(2) Jedes Institut hat eine in jeder Hinsicht autonome Verwaltung.
(3) In den beigeschlossenen Satzungen sind die Ziele, die Bestimmungen über den Aufbau und die Tätigkeit des betreffenden Institutes festgelegt. Diese Satzungen können mit Beschluß der Landesregierung geändert werden.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Instituten für Musikerziehung kostenlos Räume für ihre Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.2)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 30 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.