(1) Zur Bewältigung der in Artikel 3 genannten Aufgaben kann das Hydrographische Amt - Lawinenwarndienst auch darum ansuchen, daß Arbeiten vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung, von den Forstbehörden und vom Straßenwärterpersonal des Landes ausgeführt werden; weiters kann es die Mitarbeit der örtlich zuständigen Gemeinden und der Inhaber von Konzessionen für Seilbahnanlagen, die für das Land von Belang sind, anfordern.
(2) Die Landesverwaltung ist befugt, mit der Erhebung hydrometeorologischer und glaziologischer Daten laut Artikel 3 Dritte zu beauftragen; diesen steht eine Vergütung zu, die mit Beschluß des Landesausschusses festzulegen ist. 5)