(1) Das Hydrographische Amt - Lawinenwarndienst hat die Aufgabe, alle hydrographischen und meteorologischen Beobachtungen an Wasserläufen, Gletschern und schneebedeckten Flächen zu koordinieren und die entsprechenden Ergebnisse zu sammeln sowie den Lawinenwarndienst zu versehen; dieses Gesetz legt fest, wie und in welchem Umfang diese Aufgaben auszuführen sind.
(2) Im Besonderen obliegen dem Hydrographischen Amt:
(3) Laut Artikel 31 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, ist das Hydrographische Landesamt - Lawinenwarndienst in der Provinz Bozen auch für den Staat tätig; die Erstattung der entsprechenden Kosten ist durch Sondervereinbarungen zu regeln; diese Regelung gilt nicht für die unter dem Buchstaben h) erwähnten Aufgaben. 4)