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In vigore al: 20/11/2014

b) Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 271) 2)
Finanzierung öffentlicher Bauarbeiten der Gebietskörperschaften

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1975, Nr. 32.

2)

Der Titel wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29.

Art. 15

(1) In Erwartung der Neuordnung der beratenden Organe der Landesverwaltung in Sachen öffentliche Arbeiten wird die im 2. Absatz des Artikels 16 vorgesehene Gliederung der Zuständigkeit auch bei der Begutachtung der Projekte von öffentlichen Arbeiten sowohl für landeseigene Bauvorhaben, wie auch für jene anderer Gebietskörperschaften angewendet; im letzteren Falle auch unabhängig von einer Beitragsgewährung durch das Land.