Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Mai 1975, Nr. 23.
(1) Damit in der Provinz Bozen die vom kgl. D. vom 8. Mai 1927 Nr. 798, umgewandelt in das Gesetz Nr. 2838 vom 6. Dezember 1928, vorgesehenen Betreuungsdienste zugunsten der unehelichen Kinder angewandt werden, genehmigt der Landesausschuß am Anfang eines jeden Jahres ein eigenes Betreuungsprogramm.
(2) Das Programm muß die Festlegung der Betreuungsformen und, für jede Betreuungsform, die Höhe der Leistungen, die grundsätzlichen Kriterien der Intervention, die Anzahl der voraussichtlichen Maßnahmen und die Voraussicht der finanziellen Mittel enthalten. Es muß außerdem die Grenzen und Kriterien anführen, nach welchen eventuell über die auf Grund des Artikels 4 des kgl. D. vom 8. Mai 1927 Nr. 798 angegebenen Grenzen hinaus eine Betreuung der unehelichen Kinder geleistet werden kann.