Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Dezember 1974, Nr. 56.
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes wird zu Lasten des Finanzjahres 1974 die Ausgabe von Lire 100.000.000 ermächtigt.
(2) Für die folgenden Finanzjahre wird eine jährliche Höchstausgabe von Lire 100.000.000 ermächtigt, für einen Betrag, der jährlich mit Bilanzgesetz festzulegen ist.
(3) Die Belastung von Lire 100.000.000 für das laufende Finanzjahr zur Durchführung dieses Gesetzes wird mittels Verwendung der unter Kap. 3215 der Ausgaben der Landesbilanz 1974 eingetragenen Verfügbarkeit gedeckt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.