(1) Der Übertreter kann dem Beamten, der die Übertretung festgestellt hat, die im Sinne von Artikel 2 festgelegte Geldbuße sofort zahlen, wenn ihr Betrag feststeht.
(2) Der Beamte muß die Zahlung auf einem eigenen Formblatt mit Abriß bestätigen, das er einem Quittungsheft entnimmt; dieses muß vom Landeshauptmann oder von einem von ihm bevollmächtigten Beamten gegengezeichnet sein. Was die Verhängung der Strafen angeht, wird das Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, angewandt; die im vorhergehenden Absatz erwähnte Bestimmung ist davon ausgenommen.
(3) Falls ein Zahlungsbefehl ausgestellt werden muß, werden die im Sinne dieses Gesetzes verhängten Geldbußen um ein Fünftel des Betrages erhöht, der vom Landesausschuß mit Beschluß laut Artikel 2 festgesetzt wird oder der mit dem Verfahren laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, festgelegt wird.3)