Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1955, Nr. 27.
(1) Der Lehrherr hat die Verpflichtung, dem Lehrling die für den Pflichtbesuch der Berufsschule notwendige Freizeit zu gewähren und darüber zu wachen, daß der Lehrling dieser Besuchspflicht nachkommt.
(2) Zu diesem Zwecke teilt das Stellenvermittlungsamt von Fall zu Fall die Namen der aufgenommenen oder ausgetretenen Lehrlinge der Leitung des betreffenden Schulsprengels mit. Diese gibt dem Lehrherrn die erfolgte Einschreibung des Lehrlings, den Beginn, die Dauer und den Stundenplan des Berufsschulunterrichtes bekannt.
(3) Die Nichtbefolgung der im ersten Absatz vorgesehenen Verpflichtungen wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 23 und 29 des Staatsgesetzes Nr. 25 vom 29. Jänner 1955 geahndet.