Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1955, Nr. 27.
(1) Der in den Berufsschulen erteilte Unterricht ergänzt die Lehre im Betriebe.
(2) Die Berufsschulen sind Lehranstalten, in welchen die Lehrlinge, nach Abschluß der Pflichtschule, für den Antritt eines Berufes herangebildet und unterrichtet werden.
(3) Die Berufsschule hat die Aufgabe, die Erziehung der Lehrlinge nach den Grundsätzen der Staatsverfassung und nach den Erfordernissen der Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen.