Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1955, Nr. 27.
(1) Die Unterrichtsgegenstände, mit Einschluß des Religionsunterrichtes, die jährliche Stundenanzahl für jeden Unterrichtsgegenstand und die Prüfungsprogramme, welche mit den Programmen der Berufslehre in Einklang zu bringen sind, werden vom Landesausschuß, über Vorschlag des Landesberufsschulausschusses, genehmigt. Die Unterrichtsprogramme werden vom Landesberufsschulausschuß genehmigt.
(2) Die Dauer und der Stundenplan des Berufsschulunterrichtes werden mit Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten vom Landesberufsschulausschuß festgelegt.