Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1955, Nr. 27.
(1) Die zum Zwecke der Berufsschulung der Lehrlinge ausgeübte Tätigkeit ist der Überwachung der Provinz unterstellt.
(2) Die Überwachung der Berufsschulen obliegt:
(3) Die Inspektionen der Berufsschulen werden von den Landesberufsschulinspektoren besorgt.