Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1955, Nr. 27.
(1) Der Landesbeirat für Berufsausbildung als beratendes Organ der Landesverwaltung für alle Zweige und Stufen der beruflichen Ausbildung und Hebung wird gebildet.
(2) Der Beirat erfüllt die ihm durch Gesetze und Verordnungen übertragenen Aufgaben und gibt sein Gutachten ab:
(3) Der Landesbeirat für Berufsausbildung besteht aus:
(4) Die Zusammensetzung des Beirates muß der Stärke der Sprachgruppen angepaßt sein, wie sie im Landtag vertreten sind.
(5) Der Beirat wird in Unterausschüsse zur Beschlußfassung über Gegenstände unterteilt, die in der vom Beirat beschlossenen und vom Landesausschuß genehmigten internen Geschäftsordnung bestimmt werden.
(6) Die Mitglieder des Beirates werden mit Beschluß des Landesausschusses ernannt. Den Vorsitz im Beirat führt abwechselnd eines der ihm angehörenden Mitglieder des Landesausschusses.
(7) Schriftführer ist ein Beamter eines der Inspektorate für Berufsausbildung oder ein Lehrer der Berufsausbildung, der vom Landesausschuß ernannt wird. 8)
Art. 15 wurde ersetzt durch die Artikel 13 und 14 des L.G. vom 27. August 1962, Nr. 9, und geändert durch Art. 67 des L.G. vom 5. Jänner 1978, Nr. 3.