Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G.Bl. vom 22. April 1992, Nr. 94; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 12. Mai 1992, Nr. 20, veröffentlicht.
(1) Am Bozner Konservatorium wird der Unterricht in den in der beigelegten Tabelle angeführten Fächern in italienischer und in deutscher Sprache in Klassen erteilt, die jährlich auf der Grundlage der Anträge der Schüler oder der Eltern gebildet werden, falls die Schüler das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Der Unterricht in den Fächern, die sich von jenen nach Absatz 1 unterscheiden, wird von Lehrpersonen erteilt, die imstande sind, die italienische und die deutsche Sprache in dem für das betreffende Lehrfach erforderlichen Ausmaß zu gebrauchen.
(3) Sollten Wettbewerbsklassen für neue Unterrichtsfächer eingeführt werden, kann die Einfügung irgendeines dieser Fächer in die beigelegte Tabelle mit Dekret des Ministers für den öffentlichen Unterricht im Einvernehmen mit der autonomen Provinz verfügt werden.