(1) In folgenden Fällen der Auflösung des Führungsauftrages ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten:
- a) bei Rücktritt der Verwaltung während des Führungsauftrages wegen negativer Beurteilung der Bewältigung der Führungsaufgaben,
- b) bei Rücktritt der Verwaltung am Ende des Führungsauftrages wegen negativer Beurteilung der Bewältigung der Führungsaufgaben,
- c) bei Rücktritt der Führungskraft. Diese Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen verringert oder aufgehoben werden.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt acht Monate, falls die Auflösung des Führungsauftrages wegen Abschaffung oder Einverleibung der Führungsstruktur erfolgt. Der Ablauf dieser Frist hängt nicht vom Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahme ab.
(3) Die von den Landesbestimmungen über die Führungskräfte für die Ressortdirektoren und für die persönlichen Referenten der Regierungsmitglieder bestehende Sonderregelung bleibt aufrecht.
(4) In folgenden Fällen ist die Kündigungsfrist gemäß diesem Artikel nicht einzuhalten:
- a) bei Verfall vom Führungsauftrag,
- b) bei Entlassung in Folge eines Disziplinarverfahrens,
- c) bei Rücktritt der Verwaltung vom Führungsauftrag in Folge eines Disziplinarverfahrens,
- d) bei mangelnder Erneuerung des Führungsauftrages einer von außen berufenen Führungskraft.
(5) Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist läuft ab Erhalt oder ab Kenntnisnahme des Rücktritts. Bei mangelnder Erneuerung des Führungsauftrages am Ende desselben läuft die Kündigungsfrist ab Mitteilung der negativen Gesamtbeurteilung durch den Vorgesetzten oder durch das zuständige Regierungsmitglied im Sinne der Landesbestimmungen über die Führungsstruktur.
(6) Die Partei, die ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, falls eine vorgeschrieben, vom Führungsauftrag zurücktritt, schuldet der anderen Vertragspartei eine Kündigungsentschädigung, die der Dauer des nicht eingehaltenen Kündigungszeitraumes entspricht.
(7) Die Kündigungsentschädigung entspricht der für den jeweiligen Zeitraum zustehenden Funktionszulage. Für die von außen berufenen Führungskräfte entspricht die Kündigungsentschädigung der Entlohnung, inbegriffen die Funktionszulage, für den Kündigungszeitraum, der auf jeden Fall mit dem Verfall der Beauftragung endet.
(8) Für das Personal, welches nicht aus dem Dienst scheidet, wird die Kündigungsentschädigung monatlich ausbezahlt und zwar für den des nicht beachteten Kündigungszeitraum. Wird im Laufe dieser Frist eine andere gleichwertige Führungsstruktur angeboten, so wird die Bezahlung der genannten Entschädigung nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Angebot eingestellt. Die Bezahlung wird auf jedem Fall sowohl mit der Annahme des neuen Führungsauftrages als auch mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingestellt.
(9) Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Todesfalles der Führungskraft wird die Kündigungsersatzentschädigung unter Mitberücksichtigung der Funktionszulage festgelegt.
(10) Bei Festlegung der gemäß diesem Artikel zustehenden Kündigungsentschädigung wird die mit dem bekleideten Führungsauftrag verbundene Funktionszulage berücksichtigt, vermindert um das Ausmaß der persönlichen Zulage laut Artikel 10.