(1) Die Landesregierung kann, auf Vorschlag des vorgesetzten Regierungsmitgliedes und nach Anhören des jeweiligen Abteilungsdirektors oder Schuldirektors, unter Berücksichtigung folgender Kriterien, einen Koordinierungsauftrag erteilen:
- a) Präsenz einer Mindestanzahl von sechs zu koordinierenden Personen, auch wenn es sich um Bedienstete handelt, die von anderen Körperschaften abhängen; in Ausnahmefällen genügt die Präsenz von vier Personen;
- b) Notwendigkeit, das Funktionieren des Dienstes und die Beaufsichtigung des entsprechenden Personals durch einen eigenen Koordinator/Koordinatorin zu gewährleisten;
- c) Höchstdauer des Auftrages: vier Jahre, erneuerbar.
(2) Im Falle der unbefriedigenden Bewältigung der Koordinierungsaufgaben kann der vorgesetzte Direktor dies dem Betroffenen vorhalten. Dieser hat die Möglichkeit, innerhalb der Frist von dreißig Tagen seine Stellungnahme abzugeben. Hält der Vorgesetzte des Direktors die Rechtfertigung für unzureichend, so schlägt er den Widerruf des Koordinierungsauftrages vor.
(3) Die Koordinierungszulage wird in der Regel in folgendem Ausmaß auf das monatliche Anfangsgehalt der jeweiligen Funktionsebene berechnet:
- a) bis zu fünfzehn Prozent für die Koordinierung von bis zu sechs Bediensteten,
- b) bis zu zwanzig Prozent für die Koordinierung von sieben bis zehn Bediensteten,
- c) bis zu fünfundzwanzig Prozent für die Koordinierung von elf bis zwanzig Bediensteten,
- d) bis zu dreißig Prozent für die Koordinierung von mehr als zwanzig Bediensteten.
(4) Die laut Absatz 3 vorgesehene Koordinierungszulage kann um bis zu zehn Prozent, jedoch bis maximal dreißig Prozent, erhöht werden, falls mit der Koordinierung auch Aufgaben und Verantwortung im Bereich des Arbeitsschutzes verbunden sind. Diese Erhöhung kann sich mit der im Artikel 3 vorgesehenen Risikozulage nicht häufen.
(5) Die Koordinierungszulage wird monatlich für zwölf Monate ausbezahlt, soweit sie nicht graduell in eine persönliche Zulage im Sinne der geltenden Bestimmungen umgewandelt ist.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Vertrages bestehenden Koordinierungsaufträge bleiben aufrecht.
(7) Die von der Personalordnung zur Zeit vorgesehenen Koordinierungszulagen oder diesen gleichgestellten Vergütungen werden durch die Festlegung der Koordinierungszulage neu bestimmt und auf das Anfangsgehalt der jeweiligen Funktionsebene berechnet, wobei sie auf jeden Fall nicht weniger als die zustehende Koordinierungszulage ausmachen darf.
(8) Die im Absatz 5 vorgesehene Zulage wird im Sinne des Artikels 8, Absatz 2, des verwaltungszweigübergreifenden Abkommens in eine persönliche, pensionierbare Zulage umgewandelt, und zwar für den entsprechenden Zeitraum, in dem das bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Dienst stehende Personal bereits die Koordinierungszulage oder eine dieser gleichgestellten Vergütung bezogen hat.
(9) Es kommt Absatz 4 von Artikel 3 zur Anwendung.
(10) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages finden die Bestimmungen des Artikels 85 des Landesgesetzes vom 23. Mai 1981, Nr. 11, sowie des Artikels 11 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1981, Nr. 12, keine Anwendung mehr.
(11) Bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft wird die Koordinierungszulage gemäß den Bedingungen und Einschränkungen bezahlt, wie sie für die Bezahlung des Gehaltes vorgesehen sind.