(1) Die Körperschaft, an die das Personal abbestellt oder zur Verfügung gestellt wird, hat der Herkunftskörperschaft zur Gänze die Lohnelemente zu vergüten, inbegriffen die Sozialversicherungsbeiträge und die angereifte Abfertigung, wie immer diese bezeichnet wurde, die dem Personal zustehen oder die gegebenenfalls von der Herkunftskörperschaft diesem für die Zeit der Abbestellung oder Zurverfügungstellung vorgestreckt wurden.
(2) Für das Personal, das beim Wechsel zu einer unter den vorliegenden bereichsübergreifenden Vertrag fallenden öffentlichen Körperschaften aus dem Dienst ausscheidet, und dem im Dienst eine Anzahlung auf die Abfertigung gewährt wurde, zahlt die neue Körperschaft der Herkunftskörperschaft jenen Teil der Abfertigung, der durch den zustehenden Anteil der Abfertigung bei der Herkunftskörperschaft vollständig oder teilweise nicht abgedeckt ist. Voraussetzung dafür ist die gleichzeitige Abtretung der entsprechenden Forderung an die neue Körperschaft.
(3) Für das Personal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages außerschulische Tätigkeiten wahrnimmt, wird die Abfertigung, wie auch immer sie bezeichnet wurde, für sämtliche Dienstzeiten bezahlt, die, wenn auch mit Unterbrechung, bei der jeweiligen Körperschaft gemäß vorliegendem Vertrag geleistet wurde, falls die entsprechenden Dienstzeiten aufgrund der damals geltenden Regelung für die Abfertigung zählt. Die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes finden auch auf das Personal Anwendung, das im Fünfjahreszeitraum vor Inkraftreten des vorliegenden Vertrages wegen Versetzung in den Ruhestand oder wegen Todesfall aus dem Dienst ausgeschieden ist.