Veröffentlicht im A.Bl. vom 18. Jänner 2005, Nr. 3.
(1) Der vorliegende bereichsübergreifende Kollektivvertrag gilt für das Personal der in Art. 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 genannten Bereiche, dem einige dringende Abänderungen und Ergänzungen hinzugefügt werden.
(2) Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages finden, soweit in den einzelnen Bestimmungen nicht anders vorgesehen, ab dem Tag seiner Kundmachung Anwendung.