(1) Dem Facharzt, der wegen nachgewiesener Krankheit oder Unfall abwesend ist – auch nicht kontinuierlich im Laufe von 30 Monaten - die ihn von jedweder Arbeitsleistung abhalten, gewährt der Bezirk für die ersten 6 Monate die volle wirtschaftliche Behandlung, die er bei Ausübung des Dienstes erhält, und 50 Prozent für die darauffolgenden 3 Monate und behält ihm den Auftrag für weitere 15 Monate bei.
(2) Im Falle von schwerwiegenden Krankheiten die lebenserhaltende oder vergleichbare Maßnahmen erfordern (Hämodialyse, Chemotherapie, Behandlung für HIV- AIDS Infektionen, werden in Zeiten von geringer Behinderung - derzeit Karnosky Index) laut Mitteilung des Dienstes für Rechtsmedizin, die Abwesenheiten im Falle von Krankenhauseinlieferung oder Day-Hospital sowie für die angeführten Therapien, nicht für den Zeitraum der Beibehaltung des Auftrages ohne Vergütung, gemäß Absatz 1 und Absatz 5 dieses Artikels, berechnet.
(3) Dem Ambulatoriumsfacharzt mit unbefristetem Auftrag steht im Falle der Abwesenheit wegen Organ-, Blut- oder Rückenmarkspende die volle wirtschaftliche Behandlung zu.
(4) Der Fachärztin, die den Dienst wegen Schwangerschaft oder wegen Wochenbetts fernbleibt, behält der Bezirk den Auftrag für sechs aufeinanderfolgende Monate bei und gewährt die volle wirtschaftliche Behandlung, die sie bei der Ausübung des Dienstes erhält, für einen Gesamtzeitraum von 14 Wochen. Für die Dauer des ersten Lebensjahres des Kindes kann die Fachärztin die Reduzierung der Dienststunden beantragen.
(5) In Bezug auf das wöchentliche Arbeitsstundenpensum werden gegenüber den Ambulatoriumsfachärzten die Bestimmungen des Artikels 33, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/92 angewandt.
(6) Der Bezirk kann ärztliche Kontrollen in Bezug auf den gemeldeten Krankheitsstand oder Unfall anordnen.