Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Mai 2009, Nr. 22.
(1) Dieser Vertrag betrifft den Zeitraum 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 und tritt am ersten Tag des Folgemonats nachdem Datum der Genehmigung durch die Landesregierung in Kraft, vorbehaltlich ausdrücklich genannter besonderer Ablaufdaten.
(2) Nach Ablauf des Vertragszeitraumes erneuert sich der vorliegende Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, falls nicht eine der Parteien mit eingeschriebenem Brief wenigstens drei Monate vor Ende der Laufzeit die Kündigung mitteilt. Im Falle der Kündigung bleiben die vertraglichen Bestimmungen solange in Geltung, bis sie vom nachfolgenden Vertrag ersetzt werden. Die diesbezüglichen Verhandlungen müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Laufzeit des gekündigten Vertrages begonnen werden.
(3) Falls eine der Vertragsparteien es für notwendig erachtet, diesen Vertrag abzuändern oder zu ergänzen, ersucht sie um die Eröffnung von diesbezüglichen Vertragsverhandlungen. Zu diesem Zweck treffen sich die Parteien innerhalb eines Monats ab Antrag.
(4) Der vorliegende Vertrag deckt die vertragsfreien Zeiträume vor dem 1. Jänner 2008 ab.