(1) Zur Ausübung des Rechts auf Gewerkschaftsschutz werden der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaft die von der nationalen Gewerkschaft der Ambulatoriumsfachärzte der Provinz Bozen, gemäß den Bestimmungen des gesamtstaatlichen Vertrages zugeteilten Stunden der Gewerkschaftsfreistellung zuerkannt.
(2) Die Anzahl der eingeschriebenen Ambulatoriumsfachärzte wird auf Landesebene auf der Grundlage der Ärzte erhoben, für welche durch den Bezirk der Gewerkschaftsabzug gemäß Artikel 27 durchgeführt wird.
(3) Das Recht gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird nur jenen Fachgewerkschaften der Ambulatoriumsfachärzte zuerkannt, die auf Landesebene strukturiert und organisiert sind und die diesen Vertrag unterzeichnet haben.
(4) Die Gewerkschaftsfreistellung gemäß Absatz 1 wird den für die dieselben in Anspruch nehmenden Fachärzte voll als Arbeitstätigkeit berechnet und dieselben werden für sämtliche normativen und wirtschaftlichen Aspekte dieses Vertrags voll bewertet.
(5) Sämtliche Entgelte und Beiträge betreffend die Ambulatoriumsdienstzeit werden sämtlichen Gewerkschaftsvertretern ausgezahlt, die den von diesem Vertrag vorgesehenen Beiräten und Kommissionen sowie der Verhandlungskommission für die Ausarbeitung des Vertrages angehören, bzw. für die Teilnahme an von gesamtstaatlichen oder regionalen oder provinzialen Bestimmungen vorgesehenen Organismen, falls die Zeit, in welcher die Versammlungen oder die Arbeiten der genannten Organismen abgewickelt werden, in die Dienstzeit fallen. Falls diese nicht in die Dienstzeit fallen, wird die Teilnahme als Verlängerung der Dienstzeit vergütet. Falls zustehend, werden auch die Fahrtspesen erstattet.
(6) Die Abwesenheiten vom Dienst für Gewerkschaftsfreistellungen werden vom betroffenen Facharzt dem Bezirk, bei dem er arbeitet, mit einer angemessenen Vorankündigung mitgeteilt; dieselben haben keinen Einfluss auf die Jahresstatistiken.