Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Mai 2009, Nr. 22.
(1) Der Gebietsbeirat ist beschlussfähig wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und er beschließt mit Stimmenmehrheit.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die in die Zuständigkeit des Gebietsbeirates fallenden Gutachten sind obligatorisch und müssen innerhalb von 30 Tagen ab Antrag abgegeben werden, sofern nicht eine andere Frist festgelegt ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieses Termines werden die Maßnahmen auch in Ermangelung des Gutachtens getroffen.