AnlageVorschriften über die periodischen Kontrollen von Baustrukturen
Artikel 1
Zielsetzungen
1. Die nachstehenden Bestimmungen sehen die Durchführung periodischer zehnjähriger Überprüfungen von Gebäudestrukturen vor. Artikel 2
Anwendungsbereich
1. Der Überprüfung sind die Strukturelemente öffentlicher Gebäude unterworfen, die sich im Allgemeinen aufgrund ihrer besonderen statischen Beschaffenheit in Bezug auf die Zweckbestimmung oder auf die Strukturtypologie oder auf die vorhersehbaren Lasten kennzeichnen. 2. In Bezug auf die Zweckbestimmung werden die nachstehenden Kategorien festgelegt:a) Sportanlagen, welche den Überprüfungen laut MD vom 18. März 1996 “Sicherheitsbestimmungen für die Errichtung und Führung der Sportanlagen” unterworfen sind.
b) Gebäude, welche der verwaltungspolizeilichen Ermächtigung für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Vorstellungen und Aufführungen unterworfen sind.
3. In Bezug auf die Strukturtypologie werden die nachstehenden Kategorien festgelegt:a) Gebäude jeder Art mit Traufhöhe von mehr als 24 m über Boden
b) Gebäude mit tragenden horizontalen oder geneigten Strukturen jeder Art mit einer Lichte von mehr als 12 m
c) Gebäude mit tragenden horizontalen oder geneigten befahrbaren tragenden Strukturen jeder Art mit einer Lichte von mehr al 9 m
d) Gebäude mit tragenden horizontalen oder geneigten vortragenden Strukturen jeder Art mit einer Lichte von mehr als 3 m
e) Gebäude mit vertikalen tragenden Strukturen mit freier Höhe von mehr als 6 m
4. In Bezug auf die vorhersehbaren Überbelastungen werden die nachstehenden Kategorien festgelegt:a) vertikale verteilte Überlasten von mehr als 6,00 kN/m2
Artikel 3
Vorschriften für die Bewertung der statischen Eignung
1. Die Bewertung der statischen Eignung der durch die vorliegenden Bestimmungen festgelegten Strukturen muss alle 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Bescheinigung der statischen Abnahme und auf jeden Fall dann durchgeführt werden, wenn außerordentliche Beanspruchungen stattfinden, die die Tragfähigkeit der Struktur beeinträchtigt haben sollten (zum Beispiel Erdbeben, Stoß, Brand), oder bei einer Änderung der Zweckbestimmung, welche eine Erhöhung der Nutzüberlasten mit sich führt. 2. Es sind die nachstehenden Auflagen mit besonderem Bezug auf die bedeutenderen Strukturelemente inbegriffen:a) Untersuchung des Bauwerks
b) Analyse der Geschichte des Bauwerks (besondere Ereignisse, Änderungen usw.)
c) Kontrolle der Unterlagen betreffend die Qualität der Materialien und Produkte
d) Überprüfung der geologischen Eigenschaften des Bodens
e) Kontrolle der Unterlagen betreffend die Belastungsprüfungen
f) Überprüfung des Projektes des Bauwerks und im Besonderen der statischen Berechnungen
d) Überprüfung und Übernahme des Planes zur Instandhaltung des Bauwerks, falls ein solcher durch die geltenden Gesetzesbestimmungen vorgesehen ist, mit Bezug auf die Brauchbarkeitsdauer des Bauwerks und auf jene seiner Strukturteile
h) Vorschlag eventueller Studien, Ermittlungen, periodischer umfassender Überprüfungen bedeutender Elemente, die im Rahmen des Betriebs und der Führung des Bauwerks fortzusetzen sind.
3. Mit Bezug auf die Verfügbarkeit von Projekt- und Abnahmeunterlagen (zum Beispiel Projektzeichnungen, statische Berechnungen, Bescheinigungen über die Qualität der Materialien, Belastungsprüfungen, statische Abnahme, im Allgemeinen laut Gesetz Nr. 1086 vom 05.11.1971), unterscheidet man folgende Fälle:a) Falls die obigen Unterlagen verfügbar sind und keine offensichtlichen Zeichen eines Verfalls, einer Verringerung der Tragfähigkeit oder einer Veränderung der Benützungsbedingungen festgestellt werden sollten, kann die Bewertung der statischen Eignung durch eine Sichtprüfung und durch die Bewertung der unter den Akten befindlichen Unterlagen unter erneuter Bezugnahme auf die ursprüngliche Bauabnahme erfolgen.
b) Sollten die obige Unterlagen nicht verfügbar sein, muss eine angemessene statische Überprüfung vorgenommen werden, die die Rekonstruktion der Geschichte des Gebäudes, die geometrische Erhebung des Gebäudes und der Struktur, Prüfungen und Untersuchungen der Materialien sowie eventuelle Belastungsprüfungen umfasst, falls diese als notwendig erachtet werden sollten.
4. In dem laut Punkt 3.b vorgesehenen Fall oder falls wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der ursprünglichen Unterlagen die Wiederherstellung der technischen Unterlagen (zum Beispiel statische Berechnungen, Bescheinigungen betreffend die Materialien) notwendig sein sollte, werden diese anlässlich der ersten Bewertung der statischen Eignung erneut erstellt. Es müssen entsprechende statische Berechnungen mit Methoden nach freiem Ermessen des beauftragten Technikers (eventuell verglichen mit dem Zeitpunkt des Baus) für die bedeutenderen Strukturelemente durchgeführt werden. 5. Die zehnjährige Bescheinigung der statischen Eignung, ergänzt durch die eventuellen aufgefundenen oder zu diesem Zweck erstellten Unterlagen (zum Beispiel geometrische Erhebung, Prüfungsberechnungen, Belastungsprüfungen), muss bei der Stelle für die Anmeldung von Bauteilen aus Stahlbeton oder Stahl der Provinz Bozen hinterlegt werden. 6. Bei Nichtbeachtung der geltenden Bestimmungen zum Zeitpunkt, an dem die Bewertung der statischen Eignung zum Beispiel mit Bezug auf die Betriebsüberbelastungen, auf die Überbelastung durch Schnee, auf die seismologischen Bestimmungen oder andere durchgeführt wird, muss dieser Umstand dem Eigentümer des Gebäudes gemeldet werden. In diesem Fall kann jedenfalls eine Bewertung der „bedingten statischen Eignung ausgestellt werden, die einen ausdrücklichen Bezug auf die festgestellte Nichtübereinstimmung enthalten und den Grad an Sicherheit angeben muss, die die Struktur angesichts der Belastungsbedingungen besitzt, die zum Zeitpunkt gegeben sind, an dem die Bewertung der statischen Eignung durchgeführt wird. 7. Die Bewertung der statischen Eignung muss von einem Ingenieur oder einem Architekten durchgeführt werden, welcher seit mindestens zehn Jahren im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen ist und in keiner Weise sich an der Planung, Leitung und Ausführung des Bauwerks beteiligt hat. Im Falle öffentlicher Gebäude von Landesinteresse muss der beauftragte Techniker zudem im Landesverzeichnis der Abnahmeprüfer laut Landesgesetz vom 24.11.1973, Nr. 81 eingetragen sein. 8. Alle in den Anwendungsbereich der vorliegenden Bestimmungen fallenden Gebäude müssen innerhalb 2007, beziehungsweise innerhalb von zehn Jahren ab der statischen Abnahme, einer Prüfung der statischen Eignung unterzogen werden. Artikel 4
Sonderbestimmungen
1. Die Verfahren laut Gesetz Nr. 1086 vom 05.11.1971 (Hinterlegung des Projektes, Bauabnahme usw.) werden auf alle Materialien ausgedehnt, die für die Realisierung struktureller Elemente verwendet werden. Es wird zum Beispiel auf die Strukturelemente aus Holz, Glas, Metall im Allgemeinen und aus Polymerwerkstoffen hingewiesen. 2. Alle Strukturelemente müssen leicht kontrolliert werden können, ohne auf Abbrucharbeiten auch kleineren Ausmaßes zurückgreifen zu müssen. Im Besonderen müssen sie in Bezug auf Verkleidungen im Allgemeinen, Hängedecken und Ähnliche mit Inspektionsvorrichtungen ausgestattet sein. 3. Instandhaltungspläne: Sofern solche durch die geltenden Bestimmungen vorgesehen sein sollten, müssen sie durch entsprechende Monitoringkarten betreffend den Benützungszustand, den Verfallszustand, außerordentliche Beanspruchungen versehen sein, die die Tragfähigkeit der Struktur (zum Beispiel Erdbeben, Stoß, Brand) beeinträchtigt haben sollten, oder betreffend Änderungen der Zweckbestimmung, die eine Erhöhung der Nutzüberlasten mit sich führen.