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die Landesregierung, auf Vorschlag des Berichterstatters, mit Stimmeneinhelligkeit in der vom Gesetz vorgesehenen Form
folgenden Einheitstext der Richtlinien für die Ausübung der Befugnisse laut Regionalgesetz vom 14. Februar 1964, Nr. 8, „Maßnahmen zugunsten des Genossenschaftswesens“:
1. Abschnitt
Beschluss des Regionalausschusses Nr. 1633 vom 27. Dezember 1999: „Weisungen für die Landesausschüsse Bozen und Trient für die Ausübung der Befugnisse laut Regionalgesetz vom 14. Februar 1964, Nr. 8 betreffend «Maßnahmen zu Gunsten des Genossenschaftswesens» in geltender Fassung
1. Übertragung von Befugnissen
Die Ausübung der Befugnisse gemäß Art. 4, 5, 7 und 8 des R.G. 14. Februar 1964, Nr. 8 betreffend “Maßnahmen zu Gunsten des Genossenschaftswesens”, in der Folge “Gesetz” genannt, wird den Autonomen Provinzen Bozen und Trient übertragen, und zwar in den Grenzen des jährlich mit Haushaltsgesetz zu genehmigenden Ansatzes, der für das Jahr 2000 im Kap. 1710 des Ausgabenvoranschlages der Region und für die kommenden Haushaltsjahre im entsprechenden Kapitel eingetragen ist.
2. Empfänger der Beihilfen
Empfänger der im Gesetz genannten Beihilfen sind:
- die Vertretungs-, Schutz-, Betreuungs- und Revisionsverbände der Genossenschaften, anerkannt im Sinne des Art. 18 des R.G. 29. Jänner 1954, Nr. 7 mit seinen späteren Änderungen;
- die keinem Vertretungsverband angeschlossenen Genossenschaften.
3. Anwendungsbereich
Die Beihilfen laut dem genannten Gesetz, die den Empfängern gemäß vorstehender Z., 2 entrichtet werden, haben folgende Zweckbestimmung:
a) Deckung der Ausgaben der Vertretungs, Schutz-, Betreuungs- und
Revisionsverbände, in der Folge “Verbände” genannt, für den technischen, rechtlichen und verwaltungstechnischen Beistand zugunsten der angeschlossenen Genossenschaften sowie für die Tätigkeit zur Entwicklung und Neuordnung;
b) Deckung eines Teils der Ausgaben der Verbände für die ordentliche Revision der den Verbänden angeschlossenen Genossenschaften;
c) Teilweise Rückerstattung der von den nicht angeschlossenen Genossenschaften bestrittenen Ausgaben für die ordentliche Revision, sofern die Revision im Sinne des Art. 21 des R.G. 21. Jänner 1954, Nr. 7 mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen von einem von den Landeskommissionen für das Genossenschaftswesen ernannten Revisoren durchgeführt wurde.
4. Beihilfen an Verbände, Konsortien und Genossenschaften
1. In Durchführung der Bestimmungen laut Art. 7 des Gesetzes müssen die Fachverbände des regionalen Genossenschaftswesens, um in den Genuss genannter Beihilfen zu kommen, dem für das Gebiet zuständigen provinzialen Amt innerhalb Februar eines jeden Jahres ein Gesuch auf Stempelpapier vorlegen, dem nachstehende Unterlagen beizulegen sind:
a) Tätigkeitsprogramm des entsprechenden Kalenderjahrs, beschränkt auf:
- ordentliche Revisionen, die im Bezugsjahr durchzuführen sind;
- den technischen, rechtlichen und verwaltungstechnischen Beistand;
- Entwicklung und Neuordnung;
b) Detaillierter Kostenvoranschlag für sämtliche Tätigkeiten laut Buchst. a)
2. Die Unterlagen laut Abs. 1 haben nachstehende Angaben zu enthalten:
- Anzahl der jedem Verband angeschlossenen und im entsprechenden provinzialen Register eingetragenen Genossenschaften (Stand 31. Dezember des Vorjahres);
- Qualität und Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die Entwicklung und die Neuordnung der angeschlossenen Genossenschaften sowie die Art des gebotenen technischen, rechtlichen und verwaltungstechnischen Beistands, damit das Ausmaß der durchgeführten Dienstleistungen festgestellt werden kann.
3. Was die Ausgaben anbelangt, welche für die im Gesetz vorgesehenen Beihilfen zulässig sind, werden nur Ausgaben für Initiativen anerkannt, die in engem Zusammenhang mit den Tätigkeiten laut Art. 4 des Gesetzes stehen.
5. Beihilfen für die keinem Vertretungsverband angeschlossenen Genossenschaften
1. Um in den Genuss der im Art. 8 des Gesetzes vorgesehenen Beihilfen zu kommen, müssen die keinem Verband angeschlossenen Genossenschaften dem für das Gebiet zuständigen provinzialen Amt ein eigenes Gesuch auf Stempelpapier sowie die nachstehenden Unterlagen übermitteln:
- vom Revisor ausgestellte quittierte Honorarnote;
- eventueller Auftrag für die Gutschrift des geforderten Betrages auf Bankkontokorrent.
2. Auch die Genossenschaften, die sich im Liquidationsverfahren befinden, können einen Beitrag für die Revisionskosten beantragen.
3. Was die Ausgaben anbelangt, für welche die in diesem Beschluss vorgesehenen Beihilfen gewährt werden, werden diejenigen Ausgaben berücksichtigt, die von der jeweiligen
Landeskommission für die Genossenschaften für die jährlichen und zweijährlichen Revisionen bestritten wurden.
6. Zuweisung von Mitteln zugunsten der Provinzen Bozen und Trient
Nach der Genehmigung des Haushaltsplans und jedenfalls innerhalb 30. Juni eines jeden Jahres weist die Region den Provinzen Bozen und Trient jeweils die im entsprechenden Kapitel des Ausgabenvoranschlages angesetzten Beträge zu gleichen Teilen mittels eigenem Beschluss zu.
7. Kriterien für die Aufteilung der Mittel
Jede Provinz nimmt jährlich mit nachstehend erwähnten Maßnahmen die Aufteilung der ihr im Sinne der vorstehenden Ziffer zugewiesenen Beträge vor, und zwar:
a) 1,5% der Gesamtsumme ist für die Beihilfen laut Art. 8 des Gesetzes bestimmt.
b) Die Restsumme wird im Verhältnis unter den einzelnen Verbänden aufgeteilt, und zwar gemäß folgenden Prozentsätzen:
- 50% auf der Grundlage der im Bezugsjahr von einem jeden Verband durchzuführenden Anzahl von Revisionen. Die Zahl der Revisionen ergibt sich aus der Hälfte der Anzahl der zum ersten Jänner des Bezugsjahres angeschlossenen Genossenschaften, die sich alle zwei Jahre der Revision zu unterziehen haben, zuzüglich der Anzahl der Genossenschaften mit jährlicher Revision, für die der Verband als Revisionsorgan fungiert.
- 50% auf der Grundlage des von jedem Verband für den technischen, rechtlichen und verwaltungstechnischen Beistand sowie für die Tätigkeit zur Entwicklung und Ordnung im Sinne des Art. 4 des Gesetzes vorgelegten Kostenvoranschlags.
8. Ausgaben für die Revision und diesbezügliche Beihilfen für die an keinen Vertretungsverband angeschlossenen Genossenschaften
1. Die Landeskommissionen für das Genossenschaftswesen beschließen die Liquidierung der Ausgaben und der den beauftragten Revisoren zustehenden Bezüge, während die Zahlung von der überprüften Genossenschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag des Empfangs des entsprechenden Beschlusses vorzunehmen ist, und zwar gemäß Art. 28 des R.G. 29. Jänner 1954, Nr. 7 und Art. 9 des D.P.R.A. 17. Dezember 1955, Nr. 145.
2. Die Beiträge für die Kosten der ordentlichen Revision, die von den keinem Verband angeschlossenen Genossenschaften bestritten werden, belaufen sich auf 50% der von den Landeskommissionen für das Genossenschaftswesen liquidierten Ausgabe und der von den genannten Genossenschaften effektiv bezahlten Beträge.
9. Modalitäten für die Entrichtung der den Verbänden gewährten Beiträge
1. Der den Verbänden für die Durchführung der Tätigkeiten laut Art. 4 des Gesetzes gewährte Finanzierungsbetrag darf, in den Grenzen der einer jeden Provinz zuerkannten Mittel, 60% der als zulässig anerkannten Ausgabe nicht überschreiten, abzüglich des Anteils gemäß Z. 7 Buchst. a) dieses Beschlusses.
2. Die Auszahlung der Beihilfen wird auf der Grundlage der zugelassenen Programme und Kostenvoranschläge im Ausmaß von 50% mit einer eigenen Maßnahme gewährt, während die restlichen 50% gegen Vorlage nachstehender Unterlagen ausgezahlt werden:
a) detaillierter, vom gesetzlichen Vertreter unterzeichneter Bericht, in dem die durchgeführte Tätigkeit nachgewiesen wird; eventuelle genaue Angabe der vorgesehenen jedoch nicht erreichten Ziele und entsprechende Begründung:
b) detaillierte Aufstellung der insgesamt aufgewandten Beträge für:
- durchgeführte ordentliche Revisionen;
- technischen, rechtlichen und verwaltungstechnischen Beistand
- Tätigkeit zur Entwicklung und Neuordnung
c) Erklärung anstelle des Notorietätsaktes, ausgestellt vorn gesetzlichen Vertreter des Verbandes im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15 mit seinen späteren Ergänzungen, in der die Übereinstimmung der im Bericht enthaltenen Angaben mit den buchhalterischen Unterlagen bestätigt wird.
3. Die gewährte Beihilfe wird proportional gekürzt, falls das Ausmaß der effektiv bestrittenen Ausgaben unter dem zulässigen Betrag liegt.
4. Falls die Zuerkennung der Beihilfe im Sinne des Art. 19 des Regionalgesetzes Nr. 7/1954 widerrufen wird, so wird der Saldo der dem Verband gewährten Beihilfe auf der Grundlage der während des Bezugsjahres, durchgeführten Revisionen und der effektiv bestrittenen Ausgaben proportional gekürzt.
10. Modalitäten für die Entrichtung der Beihilfen zugunsten der keinem Vertretungsverband angeschlossenen Genossenschaften
Die Auszahlung der Beihilfen für die Kosten der ordentlichen Revisionen an die Genossenschaften, die keinem Verband angeschlossen sind, erfolgt von seiten der für das Gebiet zuständigen Landesverwaltung, und zwar in einer einmaligen Zahlung und nachdem die Maßnahme, mit der die Beihilfe gewährt wurde, vollstreckbar wird. Hierzu wird ein Teil des Ansatzes im Kap. 1710 des Ausgabenvoranschlages der Region, wie es im Punkt 1 dieses Beschlusses vorgesehen ist, verwendet.
11. Deckung der Ausgaben für die außerordentlichen Revisionen
1. Im Sinne des Art. 3 des Gesetzes werden die Kosten für die im Art. 16 des R.G. 29. Jänner 1954, Nr. 7, geändert durch Art. 6 des R.G. 1. November 1993, Nr. 15, vorgesehenen außerordentlichen Revisionen der Genossenschaften der Regionalverwaltung angelastet, vorbehaltlich des Rückgriffsrechtes gegenüber eventuellen Verantwortlichen.
2. Die Kosten für die außerordentlichen Revisionen der keinem Verband angeschlossenen Genossenschaften, die von den Landeskommissionen angeordnet wurden, werden von diesen liquidiert und unter Verwendung des hierzu jährlich im Kap. 1700 des Ausgabenvoranschlages der Region vorgesehenen Ansatzes gezahlt.
3. Die Kosten für die von den zuständigen Vertretungsverbänden angeordneten außerordentlichen Revisionen gehen hingegen zu deren Lasten, vorbehaltlich des Rückgriffrechtes gegenüber eventuellen Verantwortlichen.
2. Abschnitt
Ergänzende Weisungen für die Ausübung der Befugnisse laut Regionalgesetz vom 14. Februar 1964, Nr. 8, „Maßnahmen zu Gunsten des Genossenschaftswesens“ 1. Kürzung der gewährten Beiträge
(1) Die Kürzung laut Artikel 9 Absatz 3 des Beschluss des Regionalausschusses Nr. 1633 vom 27. Dezember 1999 wird folgendermaßen durchgeführt:
Bei der Auszahlung des ausständigen Teils des ursprünglich gewährten Beitrages wird in der Berechnung der anfängliche Kostenvoranschlag durch die effektiv im Jahr angefallenen Kosten ersetzt, wobei die Höchstgrenze des anfänglich zugelassenen Kostenvoranschlages und der vom Regionalgesetz vom 14. Februar 1964, Nr. 8 vorgesehene maximale Beitragsatz aufrecht bleiben.
Der den Verbänden ausbezahlte zweite Anteil des Beitrages wird so bestimmt, dass die insgesamt ausbezahlte Summe auf die Höhe des Betrages gebracht wird, der aus der Berechnung laut Absatz 1 resultiert, falls notwendig durch entsprechende Abänderung des ursprünglichen Beschlusses über die Beitragsgewährung.
2. Nicht zulässige Ausgaben
(1) Zur Beitragsgewährung nicht zulässige Ausgaben sind:
die Investitionsausgaben,
Abgaben und Steuern auf das Einkommen,
die absetzbare Mehrwertsteuer,
Rücklagen,
Schenkungen zugunsten von Dritten,
Verluste aus Forderungen,
sowie jede andere Ausgabe, die nicht den Bestimmungen laut Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 14. Februar 1964, Nr. 8, entspricht oder nicht Endkosten für den Verband bildet.
(2) In den Kostenvoranschlägen und Abrechnungen sind die genannten Beträge getrennt und eindeutig anzuführen, sofern sie in den zur Beitragsgewährung vorgelegten Ausgaben eingeschlossen sind.
(3) Die Erklärung laut Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) des Beschluss des Regionalausschusses Nr. 1633 vom 27. Dezember 1999 muss, neben der vom Beschluss selbst vorgeschriebenen Erklärung, auch die Erklärung beinhalten, dass die Ausgaben für welche um Beitrag angesucht wird in die laut Absatz 1 dieses Artikels zulässigen Ausgaben fallen.
3. Ausgliederung anderer Beiträge
(1) Beträge, die aufgrund anderer Gesetze zur öffentlichen Unterstützung zugelassen sind, können nicht als Ausgabe anerkannt werden.
(2) Sofern diese Ausgaben in der anfänglichen Kostenaufstellung enthalten waren, werden sie bei der Endabrechnung abgezogen.
(3) Die anerkannten Verbände geben zu diesem Zwecke im Rahmen der Endabrechnung in detaillierter Form die aufgrund anderer öffentlicher Maßnahmen zur Unterstützung zugelassenen Beträge an.
4. Anzahl der Revisionen
(1) Für die Berechnung der Beitragsätze ergibt sich die Anzahl der durchzuführenden Revisionen aus der Hälfte der Anzahl der am Anfang des Bezugjahres angeschlossenen Genossenschaften, die der Zweijahresrevision unterliegen und im Landesregister eingeschrieben sind, zuzüglich der Anzahl der der jährlichen Bilanzprüfung unterliegenden Genossenschaften.
(2) In der Anzahl der Revisionen sind die Genossenschaften in freiwilliger Liquidation inbegriffen, während diejenigen ausgeschlossen sind, die im Verwaltungsweg aufgelöst wurden oder in Zwangsliquidation sind.
5. Kriterien für die Aufteilung der Mittel
(1) Der Prozentsatz laut Artikel 7 Buchstabe a) des Beschluss des Regionalausschusses Nr. 1633 vom 27. Dezember 1999 kann bis zur Hälfte gekürzt werden, sofern der Betrag, der auf der Basis der geschätzten Anzahl von Revisionen bei Genossenschaften, die keinem Vertretungsverband angeschlossen sind, errechnet wird, größer ist als der konkret festgestellte Bedarf.
6. Anwendung
(1) Die Weisungen dieses Beschluss finden ab der Liquidierung des Restbetrages der für das Haushaltsjahr 2005 gewährten Beiträge Anwendung, sowie für die Gewährung der Beiträge ab dem Haushaltsjahr 2006.