Anlage
Festsetzung der Kriterien für das Jahr 2006 zur Bestimmung des Beitrages für die Erhaltung der traditionellen Agrarlandschaft im Sinne des Art. 111 des Landesraumordnungsgesetzes vom 11. August 1997 Nr. 13
1) Es werden nur solche Betriebe in Betracht gezogen, bei denen mindestens 30 Erschwernispunkte und 1,00 GVE aufscheinen und die Summe folgender Flächen 1,00 Ha bis 1,99 Ha beträgt:
a) Ackerfutterbau (Eigentum und Pacht = E + P)
b) Wiese (E + P)
c) Heimweide (E + P) x 0,4
d) Alpe (E + P) x 0,2
e) Alpweidetage : 360
Ackerfutterbau und Dauerwiese werden in vollem Ausmaß berechnet. Die Heimweide wird mit dem Multiplikator 0,4 und die Alpe mit 0,2 berechnet.
360 Weidetage werden mit einem Hektar Futterfläche gleichgesetzt.
2) Als Datenquelle für den Viehbestand gilt der aktuelle Stand der Viehdatei.
3) Die natürlichen Erschwernisse, die jedem einzelnen Hof zuerkannt werden, werden wie folgt errechnet:
FÜR DIE ZUFAHRT(max. 33 Punkte) werden den Betrieben folgende Punkte zuerkannt:
0 Punkte = mit LKW (Dreiachser) erreichbar;
10 Punkte = mit PKW erreichbar;
20 Punkte = mit Seilbahn oder mit Traktor erreichbar;
30 Punkte = mit Fahrzeugen nicht erreichbar (Entfernung bis zum nächsten befahrbaren Weg 200 m und mehr, oder 20 Höhenmeter und mehr);
33 Punkte = mit Fahrzeugen nicht erreichbar (Entfernung bis zum nächsten befahrbaren Weg 2.000 m und mehr, oder 200 Höhenmeter und mehr)
Zusatzerschwernispunkte:
3 Punkte = a) bei Wintererschwernis:
die Zufahrt ist nicht bzw. nur teilweise befahrbar wegen Lawinenabgängen oder starken Schneeverwehungen;
b) bei Steigung oder Gefälle der Zufahrt:
mehr als 15% bei mit PKW befahrbaren Wegen, mehr als 20% bei Traktorwegen;
5 Punkte = für Umladen: die geförderten Güter müssen das ganze Jahr hindurch umgeladen bzw. über kurze Strecken getragen werden, weil die Zufahrt das Wirtschaftsgebäude nicht erreicht bzw. die Seilbahn nicht direkt zum Wirtschaftsgebäude führt.
FÜR DIE GELÄNDENEIGUNG(max. 65 Punkte) werden den Betrieben folgende Punkte zuerkannt:
a) bei 0 – 15% Neigung | 0 Punkte |
b) bei 16 – 25% Neigung | 15 Punkte |
c) bei 26 – 40% Neigung | 30 Punkte |
d) bei 41 – 60% Neigung | 45 Punkte |
e) bei mehr als 60% Neigung | 60 Punkte |
FÜR DIE HÖHENLAGE(max. 45 Punkte) werden den Betrieben folgende Punkte zuerkannt:
bis 500 m | 0 Punkte |
bis 533 m | 1 Punkte |
bis 566 m | 2 Punkte |
bis 600 m | 3 Punkte |
bis 633 m | 4 Punkte |
bis 666 m | 5 Punkte |
bis 700 m | 6 Punkte |
bis 733 m | 7 Punkte |
bis 766 m | 8 Punkte |
bis 800 m | 9 Punkte |
bis 833 m | 10 Punkte |
bis 866 m | 11 Punkte |
bis 900 m | 12 Punkte |
bis 933 m | 13 Punkte |
bis 966 m | 14 Punkte |
bis 1000 m | 15 Punkte |
bis 1033 m | 16 Punkte |
bis 1066 m | 17 Punkte |
bis 1100 m | 18 Punkte |
bis 1133 m | 19 Punkte |
bis 1166 m | 20 Punkte |
bis 1200 m | 21 Punkte |
bis 1233 m | 22 Punkte |
bis 1266 m | 23 Punkte |
bis 1300 m | 24 Punkte |
bis 1333 m | 25 Punkte |
bis 1366 m | 26 Punkte |
bis 1400 m | 27 Punkte |
bis 1433 m | 28 Punkte |
bis 1466 m | 29 Punkte |
bis 1500 m | 30 Punkte |
bis 1533 m | 31 Punkte |
bis 1566 m | 32 Punkte |
bis 1600 m | 33 Punkte |
bis 1633 m | 34 Punkte |
bis 1666 m | 35 Punkte |
bis 1700 m | 36 Punkte |
bis 1733 m | 37 Punkte |
bis 1766 m | 38 Punkte |
bis 1800 m | 39 Punkte |
bis 1833 m | 40 Punkte |
bis 1866 m | 41 Punkte |
bis 1900 m | 42 Punkte |
bis 1933 m | 43 Punkte |
bis 1966 m | 44 Punkte |
ab 1967 m | 45 Punkte |
4) der Beitrag, den ein Betrieb erhält, wird wie folgt errechnet:
a) Betriebe mit 66 bis 131 Erschwernispunkten:
Bmax - Bmin
GL x [---------------------- x ( PUNK - Pmin1) + Bmin ]
Pmax1 – Pmin1
GL: Beitragsgrundlage (s. Punkt 1) und 2))
PUNK: Punktezahl, die der Betrieb erreicht. (falls der Betrieb aus mehreren Einzelbetrieben besteht, ist die verwendete Punktezahl eine mit den zur Berechnung der Beitragsgrundlage verwendeten Werten gewichtetes Mittel).
Bmax: Theoretischer Höchstbetrag pro Hektar (685,00 Euro).
Bmin: Mindestbetrag bei 66 Punkten (530,00 Euro).
Pmax1: Theoretisches Punktemaximum (131 Punkte). Für Betriebe mit 66 bis 131 Erschwernispunkten wird die unter Punkt 4)a) genannte Formel angewandt. Der Beitrag für diese Betriebe ist gestaffelt und beträgt bei 66 Punkten 530,00 Euro und erreicht bei 131 Punkten den Betrag von 685,00 Euro pro ha.
Pmin1: Punkteminimum (66 Punkte).
b) Betriebe mit 30 bis 65 Erschwernispunkten:
PUNK – 30 65 - PUNK
GL x { 300,00 + [(515,00 – 300,00) x ----------------- x ( 1 + ----------------- x KOR)]}
65 – Pmin 65 - 30
GL: Beitragsgrundlage (s. Punkt 1) und 2))
PUNK: Punktezahl, die der Betrieb erreicht. (falls der Betrieb aus mehreren Einzelbetrieben besteht, ist die verwendete Punktezahl eine mit den zur Berechnung der Beitragsgrundlage verwendeten Werten gewichtetes Mittel).
Pmin: Punkteminimum (30 Punkte). Für Betriebe mit 30 bis 65 Erschwernispunkten wird die unter Punkt 4)b) genannte Formel angewandt. Der Beitrag für diese Betriebe ist gestaffelt und beträgt bei 30 Punkten 300,00 Euro und erreicht bei 65 Punkten den Betrag von 515,00 Euro pro ha.
KOR: Korrekturfaktor = + 0,750
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beitragsgesuche werden von den Ämtern der Abteilung Landwirtschaft überprüft.
Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der Beitragsgesuche durchgeführt.
Die Auswahl der zu kontrollierenden Gesuche erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft und dem zuständigen Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird ein Protokoll verfasst.
Die Verwaltungskontrollen, sowie die Lokalaugen-Scheine werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.
Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.