(1) Zur Erreichung der Zielsetzung im Sinne des Artikels 1 genehmigt die Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung dieses Gesetzes, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, die Richtlinien für die Erstellung der Pläne durch die einzelnen Gemeinden.
(2) Innerhalb von sechs Monaten ab der Genehmigung der Richtlinien im Sinne des Absatzes 1 arbeitet jede einzelne Gemeinde in Beachtung der Richtlinien einen Plan aus, der die geplante Umsetzung der Erschließung des Gemeindegebietes mit Glasfaserkabeln, Leerrohren oder Funkverbindungen vorsieht. Der Plan sieht zudem den Zeitraum der Umsetzung sowie eine Kostenschätzung vor. Der Plan beinhaltet auch die zum Zeitpunkt der Erstellung des Planes bereits bestehende Infrastruktur zur Erschließung des Gemeindegebietes mit Breitbandanschlüssen.
(3) Die Pläne der Gemeinden werden nach Genehmigung durch den jeweiligen Gemeinderat der Landesregierung zur Kenntnis gebracht, welche innerhalb der darauffolgenden drei Monate, auf der Basis der einzelnen Pläne auf Gemeindeebene, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden einen Masterplan zur Erreichung der Zielsetzung im Sinne des Artikels 1 erstellt. Bis zum Inkrafttreten dieses Masterplanes werden die heute geplanten, genehmigten oder sich bereits in der Ausführungsphase befindenden Initiativen zum Ausbau des Breitbandnetzes fortgeführt.
(4) Der durch die Landesregierung genehmigte Masterplan hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.