(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes ergeben, ist durch die Ausgabengenehmigungen, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2012 auf der Haushaltsgrundeinheit 21200 bestimmt wurden, gegeben.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.