Anlage A1) ZielsetzungenUnter Vorsorgemedizin im Entwicklungsalter versteht man eine Reihe von Vorsorgemaßnahmen für Kinder, die auch im Rahmen der Zielsetzungen des geltenden Landesgesundheitsplanes liegen.
Hauptziele sind vor allem:
a) die Vorsorgekontrollen der körperlichen, geistigen, sozialen Entwicklung und der Entwicklung der Funktionen der Sinnesorgane zu garantieren;
b) die Prophylaxe der Infektionskrankheiten durchzuführen;
c) Gesundheitserziehungsmaßnahmen, mit besonderer Berücksichtigung der Erkennung und Beseitigung von Risikofaktoren durchzuführen.
2) Durchführung des Vorsorgemedizinprogrammes
Obgenannte Leistungen werden vom Arbeitsvertrag der Kinderärzte freier Wahl für ihre Betreuten als Aufgaben mit variablem Entgelt vorgesehen. Da diese Leistungen von den Arbeitsverträgen der Ärzte für Allgemeinmedizin nicht vorgesehen sind, werden für jenen Teil der Bevölkerung, dem keine Kinderärzte freier Wahl zur Verfügung stehen, die Dienstleistungen gemäß obgenannten Punkt a) von eigens dafür beauftragten Ärzten garantiert, während die Leistungen gemäß den Punkten b) und c) von den Diensten der Sanitätsbetriebe erbracht werden.
3) Ärzte und sanitäres Hilfspersonal
Für die ärztlichen Untersuchungen der Kinder, die nicht bei einem Basiskinderarzt eingeschrieben sind, beauftragen die Sanitätsbetriebe folgende Ärzte:
a) Kinderärzte freier Wahl;
b) konventionierte Ambulatoriums-Fachärzte im Besitz von Spezialisierungen, die vom Sanitätsbetrieb als geeignet betrachtet werden, um die Kontrolle laut vorliegenden Richtlinien zu garantieren;
c) freiberufliche Fachärzte für Kinderheilkunde;
d) Ärzte der Landesgesundheitsdienstes, die vom Sanitätsbetrieb für die Kontrolle gemäß vorliegender Richtlinien für geeignet betrachtet werden;
e) Ärzte, die ihre Facharztausbildung in Kinderheilkunde absolvieren;
f) auf freiwilliger Basis arbeitende Ärzte oder Ärzte ohne Anstellungsverhältnis, falls sie im Besitz der Spezialisierung in Kinderheilkunde sind.
Die Sanitätsbetriebe stellen den Ärzten, gemäß Buchstaben a) – f) das nötige Hilfspersonal zur Verfügung
4) Bestimmungen für die individuellen Arztvisiten
a) Die Sanitätsbetriebe, nach Vereinbarung mit dem beauftragten Arzt, laden bei Erreichung der vorgeschriebenen Altersstufe, die Eltern oder deren Stellvertreter ein, ihr Kind einer ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, mit genauer Angabe von Art, Zweck, Ort und Zeitpunkt der Untersuchung.
Es handelt sich immer um Einzeluntersuchungen, welche vorzugsweise außerhalb der Schulstunden erfolgen sollen.
Für Kinder, die weit entfernt von den Ambulatorien wohnen, sowie in besonderen Notfällen, können mit der Schulbehörde Untersuchungstermine innerhalb der Schulzeit vereinbart werden.
Mit der Schulbehörde müssen Durchführungsmöglichkeiten einer gemeinsamen Gesundheitserziehung vereinbart werden. Diese soll in den Unterrichtsprogrammen Aufnahme finden und nach Möglichkeit in der Schulzeit und nur unter Mitwirkung der Lehrpersonen stattfinden.
b) Die Untersuchungen werden zu den Zeitpunkten, die in der Tabelle der Anlage B angegeben sind, durchgeführt.
Die Organisation und Aufsicht bezüglich der Durchführung der einzelnen Arztvisiten ist Aufgabe des Dienstes für die Grundversorgung jedes Sanitätsbetriebes.
5) Modalitäten für die Leistungen der Dienste der Sanitätsbetriebe
a) Außer den einzelnen Kinderarztvisiten garantieren die Sanitätsbetriebe noch weitere Vorsorgeleistungen, die ebenfalls aus der Tabelle der Anlage B zu entnehmen sind. Diese werden von den jeweils zuständigen Diensten der Sanitätsbetriebe durchgeführt.
b) Die im Rahmen des Vorsorgemedizinprogramms laut Tabelle der Anlage B durchzuführenden Untersuchungen sowie die instrumental-diagnostischen Leistungen und Laboruntersuchungen und die anderen Fachleistungen, die im Rahmen dieses Programms zur Feststellung eines diagnostischen Verdachts durchzuführen sind, sind nicht der Bezahlung der Leistungs- (Ticket) und Rezeptgebühr unterworfen.
6) Ärztliche Dokumentation bezüglich der Untersuchungen
Die für diese Erhebungen notwendigen Formblätter werden vom Sanitätsbetrieb zur Verfügung gestellt.
Der Sanitätsbetrieb sorgt in Zusammenarbeit mit der Epidemiologischen Beobachtungsstelle für die geeignete Erfassung, Auswertung, Nutzung und Aufbewahrung der Daten, die die Visiten betreffen.
7) Honorierung
Die Kinderärzte freier Wahl laut Buchstabe a) des vorhergehenden Punktes 2) werden für die an ihren Patienten durchgeführten Untersuchungen laut geltendem Arbeitsvertrag entlohnt.
Den unter den Buchstaben b), c), d), e) und f) des vorherigen Punktes 2) zitierten Ärzte wird das einem Oberarzt zustehende Brutto-Stundenhonorar gemäß Beschluss der Landesregierung in geltender Fassung bezahlt, + 50% des obgenannten Honorars für jede Fahrstunde (auf der Grundlage der Berechnung 1 Stunde für die Strecke von 60 KM) + Kilometergeld.
Obgenannte Vergütungen ersetzen jene, die im Beschluss Nr. 6335 vom 01.12.1997 vorgesehen waren.
Anlage B
VORSORGEUNTERSUCHUNGEN |
Es wird empfohlen, dass jedes Kind von 0-14 Jahren jährlich vom Basiskinderarzt bzw. Kinderarzt untersucht wird. Wenn dies nicht möglich ist, werden wenigstens die Untersuchungen laut vorliegender Tabelle durchgeführt: |
LEBENSALTER | UNTERSUCHUNG - LEISTUNG | WO | DURCH WEN |
nach der Geburt
bei der Entlassung | Visite Credè-Prophylaxe Vit. K – Prophylaxe (intramuskulär oder oral) (2) Hörtest (z.B. Echosensor) Stoffwechselscreenings Hüft-Ultraschall (3) Postnatale Pflegeleistungen (Gewichtskontrolle, Nabelpflege, Beratung über das Stillen und die Ernährung des Säuglings u.a.)
Visite event. Vit. K – Prophylaxe (2) | Krankenhaus
Krankenhaus oder ambulant bei Frühentlassung | Krankenhauspersonal
Kinderarzt |
4. – 6. Lebenswoche | Visite event. Vit. K – Prophylaxe (2)
Hüft-Ultraschall | Ambulatorium > oder als Alternative: Sprengelsitz/Sprengel-stützpunkt > Kinderambulanz im Krankenhaus > | Basiskinderarzt
Kinderarzt
Kinderarzt |
3. Lebensmonat | Visite | Ambulatorium > oder als Alternative: Sprengelsitz/Sprengel-stützpunkt > Kinderambulanz im Krankenhaus > | Basiskinderarzt
Kinderarzt
Kinderarzt |
5 - 7 Monate | Visite | Ambulatorium > oder als Alternative: Sprengelsitz/Sprengel-stützpunkt > Kinderambulanz im Krankenhaus > | Basiskinderarzt
Kinderarzt
Kinderarzt |
7 - 9 Monate | Fakultativer Hörtest (z.B. Ewing) + Sehtest | Sprengelsitz/ Sprengelstützpunkt > | Logopäden, Sanitätsassistentinnen und Orthoptiker |
8 - 10 Monate | Visite mit besonderer Berücksichtigung der neuromotorischen Entwicklung | Ambulatorium > oder als Alternative: Sprengelsitz/Sprengel-stützpunkt > Kinderambulanz im Krankenhaus > | Basiskinderarzt
Kinderarzt
Kinderarzt |
12 - 14 Monate | Visite | Ambulatorium > oder als Alternative: Sprengelsitz/Sprengel-stützpunkt > Kinderambulanz im Krankenhaus > | Basiskinderarzt
Kinderarzt
Kinderarzt |
15 - 24 Monate | Visite
Hörtest | Ambulatorium > oder als Alternative: Sprengelsitz/Sprengel-stützpunkt > Kinderambulanz im Krankenhaus > Sprengelsitz/Sprengel-stützpunkt > Kinderambulanz im Krankenhaus > | Basiskinderarzt
Kinderarzt
Kinderarzt Sanitätsassistenten (ev. Logopäden) |
2 - 3 Jahre | Sehtest | Sprengelsitz/Sprengel-stützpunkt > Kinderambulanz im Krankenhaus > | Orthoptisten
|
3 - 4 Jahre | Visite
Hörtest + Sprachentwicklungstest | Ambulatorium > oder als Alternative: Sprengelsitz/Sprengel-stützpunkt > Kinderambulanz im Krankenhaus > Sprengelsitz/Sprengel-stützpunkt >Kinderambulanz im Kranken | Basiskinderarzt
Kinderarzt
Kinderarzt Logopäden |
5 - 6 Jahre (vor der Einschulung) | Visite (4)
Sehtest | Ambulatorium > oder als Alternative: Sprengelsitz/Sprengel-stützpunkt > Kinderambulanz im Krankenhaus > Kindergarten -Krankenhaus | Basiskinderarzt
Kinderarzt
Kinderarzt Orthoptisten |
9 - 10 Jahre | Visite
Sehtest | Ambulatorium > oder als Alternative: Sprengelsitz/Sprengel-stützpunkt > Kinderambulanz im Krankenhaus >
Schule/Krankenhaus | Basiskinderarzt
Kinderarzt
Kinderarzt
Orthoptisten |
12 - 14 Jahre | Visite
Sehtest | Ambulatorium > oder als Alternative: Sprengelsitz/Sprengel-stützpunkt > Kinderambulanz im Krankenhaus >
Schule/Krankenhaus | Basiskinderarzt
Kinderarzt
Kinderarzt
Orthoptisten |
(1) Für ambulante Hausgeburten gilt dieselbe Vorgehensweise wie für Krankenhausgeburten. Die Hebamme sorgt dafür, dass die gesetzlich vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden und informiert die Eltern über weitere Kontrollen.
(2) Die Vitamin-K-Prophylaxe kann 1x intramuskulär (sofort nach der Geburt) oder 3 x oral (sofort nach der Geburt, vor der Entlassung und in der 4. - 6. Lebenswoche) verabreicht werden.
(3) Die Hüft-Ultraschall-Untersuchung im Alter von ca. 6 Wochen ist von besonderer medizinsicher Bedeutung, da das Reifestadium dieses Gelenks zu diesem Zeitpunkt meist eine definitive Beurteilung zulässt. Eine Hüft-Ultraschall-Untersuchung der Neugeborenen erscheint dennoch indiziert, da es notwendig ist, besonders schwere Hüftdysplasien und –luxationen frühzeitig zu erkennen und zu behandeln. In den meisten Krankenhäusern ist diese Untersuchung bereits die Regel, obwohl einige Klärungen zu dieser Leistung noch ausstehen.
(4) „Allgemeiner Entwicklungstest im Kindergarten > Vor Schulbeginn sollte jedes Kind auf seine dem Alter entsprechende Entwicklung überprüft werden, wobei die Kindergärtnerinnen und die Eltern eine große Hilfestellung bieten können. Es wird empfohlen, dass die Kindergärtnerinnen bei Auffälligkeiten unbedingt eine Meldung machen.
ANMERKUNGEN ZUR ORGANISATION DER VISITEN:
Für die Programmierung der Tätigkeit sind folgende Untersuchungen pro Stunde vorzusehen:
Alter von 0-3 Jahren 4 Untersuchungen/Stunde, wenn der Arzt über eine Assistenz verfügt
Alter von 6 Jahren 5 Untersuchungen/Stunde
Alter von 9-14 Jahren 6 Untersuchungen/Stunde
WEITERE VORSORGELEISTUNGEN ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT IM ENTWICKLUNGSALTER, DIE DURCH EIGENE DIENSTE DES SANITÄTSBETRIEBES GARANTIERT WERDEN:
die Tuberkulinprobe laut Gesetzesbestimmungen und gemäß der jeweiligen epidemiologischen Situation;
die vom Staat vorgesehenen Pflichtimpfungen, sowie die empfohlenen Impfungen laut Impfkalender ( Beschluss vom 10. April 2006, Nr. 1271);
Kariesprophylaxe;
Überwachung der Räumlichkeiten, der Schulgeräte und Schulausspeisungen im Sinne des L.G. vom 13. Jänner 1992, Nr. 1;
Andere von den D.P.R. Nr. 264/1961 und Nr. 1518/1961 (Schulmedizin) vorgesehenen schulmedizinischen Kontrollen, die nicht in den Kompetenzbereich der Vertragsärzte fallen.