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1. Der eigene Beschluss Nr. 3888 vom 5. November 2001 wird mit Wirksamkeit vom 01. April 2006 widerrufen.
2. Die wirtschaftliche Behandlung der Konsulenz- und Vertretungsärzte in den Sanitätsbetrieben wird mit derselben Wirksamkeit wie folgt festgelegt:
a) Entschädigungen für den aktiven Dienst:
| | Beschreibung der Tätigkeit | Höchstbeträge pro Stunde (brutto) |
-Vertretung eines Direktors einer komplexen Struktur | 68,00 Euro |
-Vertretung eines anderen Arztes des Funktionsbereich A | 53,00 Euro |
-Tätigkeit als Konsulenzarzt | 68,00 Euro |
-Vertretung eines Arztes des Funktionsbereich B | 42,00 Euro |
In besonderen Fällen können die oben angeführten Höchstbeträge von den Sanitätsbetrieben, unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit im entsprechenden Haushalt, bis maximal 80,00 Euro erhöht werden, mit der Verpflichtung, von Fall zu Fall einen begründeten Bericht an den Landesrat für Gesundheitswesen zu richten.
b) Entschädigungen für den Bereitschaftsdienst:
für jede Stunde des geleisteten Bereitschaftsdienstes (ersetzend und ergänzend) steht ein Betrag zu, welcher einem Viertel der für den aktiven Dienst festgelegten Entschädigung entspricht.
Für die Zeiträume des effektiven Arbeitseinsatzes (Rufe) stehen dieselben Stundenbeträge wie für den aktiven Dienst (siehe Buchstabe a) zu. Für diese Zeiträume steht das oben genannte Viertel jedoch nicht gleichzeitig zu.
c) Entschädigungen für den ärztlichen Wachdienst (sollte der Zeitausgleich aus dienstlichen Erfordernissen nicht möglich sein):
für die geleisteten ärztlichen Wachdienste stehen die folgenden Entschädigungen zu:
Wachdienste bei Nacht (von 20 bis 8 Uhr):
| | Ärzte | Bruttoentschädigungen pro Stunde |
Vertretungsarzt, der einen Direktor einer komplexen Struktur vertritt | 38,00 Euro |
Vertretungsarzt, der einen anderen Arzt des Funktionsbereiches A vertritt | 38,00 Euro |
Konsulenzarzt | 38,00 Euro |
Vertretungsarzt, der einen Arzt des Funktionsbereiches B vertritt | 32,00 Euro |
Wachdienste bei Tag(von 8 bis 20 Uhr):
| | Ärzte | Bruttoentschädigungen pro Stunde |
Vertretungsarzt, der einen Direktor einer komplexen Struktur vertritt | 43,00 Euro |
Vertretungsarzt, der einen anderen Arzt des Funktionsbereiches A vertritt | 43,00 Euro |
Konsulenzarzt | 43,00 Euro |
Vertretungsarzt, der einen Arzt des Funktionsbereiches B vertritt | 33,00 Euro |
d) Nacht- und Feiertagszulagen:
für den geleisteten Nacht- und Feiertagsdienst werden die Zulagen, wie sie dem ärztlichen Personal mit untergeordnetem Arbeitsverhältnis in den Sanitätsbetrieben zustehen, ausbezahlt.
e) Röntgengefahrenzulage:
den Konsulenz - und Vertretungsärzten, die unter denselben Bedingungen, wie das bedienstete Personal, dem Röntgenstrahlenrisiko ausgesetzt sind, wird die Röntgengefahrenzulage im selben Ausmaß zuerkannt.
f) Behandlung im Außendienst:
auch die im Außendienst geleistete Arbeitszeit, einschließlich der für den Außendienst benötigten Fahrtzeit, wird als aktiver Dienst im Sinne des vorherigen Buchstaben a) angesehen und behandelt.
Die Außendienstentschädigung, die Vergütung der Verpflegungs-, der Fahrt- und Unterkunftskosten, stehen in derselben Höhe und zu den Bedingungen zu, wie sie für das bedienstete ärztliche Personal vorgesehen sind.
g) Rückerstattung der An- und Rückreisekosten:
Der Sanitätsbetrieb kann dem Arzt auch die Kosten für die Anreise zum Vertretungs- bzw. Konsulenzdienst und für die Rückreise am Ende des Dienstes, gegen Vorlage einer geeigneten Dokumentation, zurückerstatten. Diese Fahrtzeiten gelten jedoch nicht als Arbeitzeit im Sinne der gegenständlichen Regelung.
3. In extremen Notsituationen kann der Sanitätsbetrieb unter Anwendung der Kriterien, welche in der Kommission der Generaldirektoren noch ausgearbeitet werden, von den im Punkt 2 vorgesehen Beträgen abweichen, jedenfalls mit der Verpflichtung, dass von Fall zu Fall ein begründeter Antrag zur Genehmigung an den Landesrat für das Gesundheitswesen gerichtet wird.
4. Als Vertretungsärzte im Sinne dieser Regelung gelten auch jene Ärzte mit Werkverträgen, die vorübergehend eine freie Stelle besetzen.
5. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die von den Punkten 2 und 3 vorgesehenen Beträge zu Lasten der Haushalte der jeweiligen Betriebe gehen und dass der vorliegende Beschluss deshalb keine Ausgabe zu Lasten des Landeshaushaltes verursacht.
6. Die in den obigen Punkten 2 und 3 festgelegten Entschädigungen kommen, soweit nicht unvereinbar, auch für die von den geltenden Kollektivverträgen für das ärztliche und tierärztliche Personal der Sanitätsbetriebe vorgesehenen Abkommen zur Anwendung.
7. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.