Anlage
FESTSETZUNG DER KRITERIEN ZUR BERECHNUNG DER AUSGLEICHSZULAGE UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG Landesgesetzes vom 12. Dezember 1988, Nr. 63 Art. 30 und 31
1) Es werden nur solche Betriebe in Betracht gezogen, bei denen die Summe folgender Flächen gleich oder größer als 3,00 Ha ist wenigstens 1,00 GVE aufscheint:
a) Ackerfutter (Eigentum und Pacht = E + P)
b) Wiese (E + P)
c) Heimweide (E + P) : 5
d) Alpe (E + P) : 10
e) Heimweidetage : 360
f) Alpweidetage : 360
Ackerfutterbau und Dauerwiese werden in vollem Ausmaß berechnet; die Heimweide zu 1/5, die Alpe zu 1/10. In Fällen, in denen Großvieheinheiten (GVE) auf Grund von Nutzungsrechten auf Gemeinde- bzw. Fraktionsgründen weiden, werden 360 Weidetage mit einem Hektar Futterfläche gleichgesetzt.
2) Sollte die so errechnete Beitragsgrundlage größer als 15,00 Hektar sein, wird der Wert 15,00 als Grenzwert genommen.
3) Als Datenquelle für den Viehbestand gilt der aktuelle Stand der Viehdatei.
4) Die natürlichen Erschwernisse, die jedem einzelnen Hof zuerkannt werden, werden wie folgt errechnet:
FÜR DIE ZUFAHRT (max. 33 Punkte) werden den Betrieben folgende Punkte zuerkannt:
0 Punkte = mit LKW (Dreiachser) erreichbar;
10 Punkte = mit PKW erreichbar;
20 Punkte = mit Seilbahn oder mit Traktor erreichbar;
30 Punkte = mit Fahrzeugen nicht erreichbar (Entfernung bis zum nächsten befahrbaren Weg 200 m und mehr, oder 20 Höhenmeter und mehr);
33 Punkte = mit Fahrzeugen nicht erreichbar (Entfernung bis zum nächsten befahrbaren Weg 2.000 m und mehr, oder 200 Höhenmeter und mehr)
Zusatzerschwernispunkte:
3 Punkte = a) bei Wintererschwernis:
die Zufahrt ist nicht bzw. nur teilweise befahrbar wegen Lawinenabgängen oder starken Schneeverwehungen;
b) bei Steigung oder Gefälle der Zufahrt:
mehr als 15% bei mit PKW befahrbaren Wegen, mehr als 20% bei Traktorwegen;
5 Punkte = für Umladen: die geförderten Güter müssen das ganze Jahr hindurch umgeladen bzw. über kurze Strecken getragen werden, weil die Zufahrt das Wirtschaftsgebäude nicht erreicht bzw. die Seilbahn nicht direkt zum Wirtschaftsgebäude führt.
FÜR DIE GELÄNDENEIGUNG (max. 65 Punkte) werden den Betrieben folgende Punkte zuerkannt:
a) bei 0 – 15% Neigung | 0 Punkte |
b) bei 16 – 25% Neigung | 15 Punkte |
c) bei 26 – 40% Neigung | 30 Punkte |
d) bei 41 – 60% Neigung | 45 Punkte |
e) bei mehr als 60% Neigung | 60 Punkte |
FÜR DIE HÖHENLAGE (max. 45 Punkte) werden den Betrieben folgende Punkte zuerkannt:
bis 500 m | 0 Punkte |
bis 533 m | 1 Punkte |
bis 566 m | 2 Punkte |
bis 600 m | 3 Punkte |
bis 633 m | 4 Punkte |
bis 666 m | 5 Punkte |
bis 700 m | 6 Punkte |
bis 733 m | 7 Punkte |
bis 766 m | 8 Punkte |
bis 800 m | 9 Punkte |
bis 833 m | 10 Punkte |
bis 866 m | 11 Punkte |
bis 900 m | 12 Punkte |
bis 933 m | 13 Punkte |
bis 966 m | 14 Punkte |
bis 1000 m | 15 Punkte |
bis 1033 m | 16 Punkte |
bis 1066 m | 17 Punkte |
bis 1100 m | 18 Punkte |
bis 1133 m | 19 Punkte |
bis 1166 m | 20 Punkte |
bis 1200 m | 21 Punkte |
bis 1233 m | 22 Punkte |
bis 1266 m | 23 Punkte |
bis 1300 m | 24 Punkte |
bis 1333 m | 25 Punkte |
bis 1366 m | 26 Punkte |
bis 1400 m | 27 Punkte |
bis 1433 m | 28 Punkte |
bis 1466 m | 29 Punkte |
bis 1500 m | 30 Punkte |
bis 1533 m | 31 Punkte |
bis 1566 m | 32 Punkte |
bis 1600 m | 33 Punkte |
bis 1633 m | 34 Punkte |
bis 1666 m | 35 Punkte |
bis 1700 m | 36 Punkte |
bis 1733 m | 37 Punkte |
bis 1766 m | 38 Punkte |
bis 1800 m | 39 Punkte |
bis 1833 m | 40 Punkte |
bis 1866 m | 41 Punkte |
bis 1900 m | 42 Punkte |
bis 1933 m | 43 Punkte |
bis 1966 m | 44 Punkte |
ab 1967 m | 45 Punkte |
5) der Beitrag, den ein Betrieb erhält, wird wie folgt errechnet:
a) Betriebe mit 66 bis 131 Erschwernispunkten:
Bmax - Bmin GL x [---------------------- x ( PUNK - Pmin1) + Bmin ] Pmax1 – Pmin1 |
GL: Beitragsgrundlage (s. Punkt 1) und 2))
PUNK: Punktezahl, die der Betrieb erreicht. (falls der Betrieb aus mehreren Einzelbetrieben besteht, ist die verwendete Punktezahl ein mit den zur Berechnung der Beitragsgrundlage ver-wendeten Werten gewichtetes Mittel).
Bmax: Theoretischer Höchstbetrag pro Hektar (400.000.- Lire = 206,58 Euro).
Bmin: Mindestbetrag bei 66 Punkten (350.810.- Lire = 181,17 Euro).
Pmax1: Theoretisches Punktemaximum (131 Punkte).
Für Betriebe mit 66 bis 131 Erschwernispunkten wird die unter Punkt 5)a) genannte Formel angewandt. Der Beitrag für diese Betriebe ist gestaffelt und beträgt bei 66 Punkte Lire 350.810.- (181,17 Euro) und erreicht bei 131 Punkte den Betrag von Lire 400.000.- (206,58 Euro).
Pmin1: Punkteminimum (66 Punkte).
b) Betriebe mit 30 bis 65 Erschwernispunkten:
PUNK - 30 65 - PUNK
GL x { 68.700 + [(350.000 - 68.700) x ----------------- x ( 1 + ----------------- x -0,860)]}
65 - Pmin 65 - 30
GL: Beitragsgrundlage (s. Punkt 1) und 2))
PUNK: Punktezahl, die der Betrieb erreicht. (falls der Betrieb aus mehreren Einzelbetrieben besteht, ist die verwendete Punktezahl ein mit den zur Berechnung der Beitragsgrundlage ver-wendeten Werten gewichtetes Mittel).
Pmin: Punkteminimum (30 Punkte). Der Beitrag beträgt Lire 68.700.- (35,48 Euro x 1.936,27 Lire).
Für Betriebe mit 30 bis 65 Erschwernispunkten wird die unter Punkt 5)b) genannte Formel angewandt. Der Beitrag für diese Betriebe ist gestaffelt und beträgt bei 30 Punkten Lire 68.700.- und erreicht bei 65 Punkten den Betrag von Lire 350.000.- (180,76 Euro x 1.936,27 Lire).
KOR: Korrekturfaktor = -0,860
Der Durchschnittsbetrag sämtlicher Aus-gleichszulagen liegt für die gesamte Autonome Provinz Bozen – Südtirol unter dem Maximalbetrag von Euro 200.
Die Gesuche für die Gewährung des Beitrages müssen bis zum 02. Oktober 2000 im Assessorat für Landwirtschaft eingereicht werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beitragsgesuche für die Ausgleichszulage werden von den Ämtern des Assessorates überprüft.