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b) Landesgesetz vom 8. Februar 2010 , Nr. 41)
Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 23. Februar 2010, Nr. 8.

Art. 1 (Einrichtung)

(1) Die Einrichtung des Rates der Gemeinden, in der Folge Rat genannt, erfolgt als Beratungsorgan und Gremium der Zusammenarbeit zwischen dem Land Südtirol und den Südtiroler Gemeinden.

(2) Der Rat ist beim Südtiroler Landtag angesiedelt.

Art. 2 (Zusammensetzung, Wahl und Ernennung der Mitglieder)

(1) Die Zusammensetzung des Rates, welcher aus 17 Mitgliedern besteht, entspricht gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dem Verhältnis der Sprachgruppen in Südtirol und berücksichtigt den Grundsatz der Vertretung der kleineren Gemeinden, der Bezirksgemeinschaften und der Vertretung beider Geschlechter. Jedes Geschlecht ist mit mindestens einem Drittel, folglich mit mindestens sechs Mitgliedern vertreten, es sei denn weniger als zehn Personen des jeweiligen Geschlechts bekleiden das Bürgermeisteramt in der Provinz Bozen. Im letztgenannten Fall muss jedes Geschlecht mit mindestens vier Mitgliedern vertreten sein.

(2) Mitglieder des Rates können nur Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister von Südtiroler Gemeinden sowie im Falle der Landeshauptstadt auch Mitglieder des Stadt- und Gemeinderates sein. Die Funktion eines Mitgliedes des Rates ist mit der Funktion eines Abgeordneten des Südtiroler Landtages, des römischen Parlaments und des EU-Parlaments unvereinbar.

(3) Der Rat setzt sich zusammen aus:

  1. der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, der Vizebürgermeisterin/dem Vizebürgermeister der Landeshauptstadt und einem vom Stadtrat der Landeshauptstadt namhaft gemachtem Mitglied, wobei jedes Geschlecht vertreten sein muss und ein Mitglied der deutschen und zwei Mitglieder der italienischen Sprachgruppe angehören;
  2. der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern, mit Ausnahme der Landeshauptstadt;
  3. einem Mitglied, das der ladinischen Sprachgruppe angehört und von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der ladinischen Sprachgruppe namhaft gemacht wird;
  4. einem Mitglied, das der italienischen Sprachgruppe angehört, oder, falls für die Einhaltung des Verhältnisses der Sprachgruppen in Südtirol erforderlich, zwei Mitgliedern, welche der italienischen Sprachgruppe angehören, wobei dieser/diese von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der italienischen Sprachgruppe namhaft gemacht werden. Von dieser Namhaftmachung sind die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der unter den Buchstaben a) und b) genannten Gemeinden jedenfalls ausgeschlossen;
  5. einem Mitglied, das der deutschen Sprachgruppe angehört und von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der Gemeinden mit bis zu 1.200 Einwohnern namhaft gemacht wird, mit Ausnahme der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, die bei den unter den Buchstaben c) und d) genannten Namhaftmachungen teilnahmeberechtigt sind;
  6. sieben Mitgliedern, die der deutschen Sprachgruppe angehören und von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der Gemeinden gelegen in den Einzugsgebieten der jeweiligen Bezirksgemeinschaften namhaft gemacht werden. Jede Gemeindegruppe der jeweiligen Bezirksgemeinschaft macht ein Mitglied namhaft. Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der unter den Buchstaben a) und b) genannten Gemeinden sowie die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, die bei den unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Namhaftmachungen teilnahmeberechtigt sind, nehmen an der Namhaftmachung nicht teil;
  7. einem Mitglied oder, falls für die Einhaltung des Verhältnisses der Sprachgruppen in Südtirol erforderlich, zwei Mitgliedern, welche der deutschen Sprachgruppe angehören und von der Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden gewählt werden. Jede Gemeindegruppe und jede Bürgermeisterin/jeder Bürgermeister können Mitglieder vorschlagen.

(4) Die Änderungen des Geschlechterverhältnisses oder der Sprachgruppe eines Rechtsmitgliedes während der Amtszeit des Rates der Gemeinden infolge von Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen in einzelnen Gemeinden haben keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Rates der Gemeinden.

(5) Die Erfüllung der Pflichten bezüglich Geschlechtervertretung obliegt den Gemeindegruppen laut Absatz 3 Buchstaben c), d), e) und f) mit dem größten Anteil des weniger vertretenen Geschlechts unter den amtierenden Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern der jeweiligen Gemeindegruppe. Jede Gemeindegruppe, welche gemäß diesem Absatz zur Namhaftmachung eines Mitgliedes des weniger vertretenen Geschlechts verpflichtet ist, kann einer anderen Gemeindegruppe, welche dieser Pflicht nicht unterliegt, vorschlagen, dass letztere die Erfüllung dieser Pflicht übernimmt und eine entsprechende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung gilt als abgeschlossen, wenn der Vorschlag für die Vereinbarung von der anderen Gemeindegruppe angenommen und diese die Namhaftmachung gemäß Vereinbarung vornimmt. Die andere Gemeindegruppe ist hiervon zu verständigen und nimmt daraufhin die Namhaftmachung ihres Mitgliedes vor.

(6) Für die Namhaftmachungen durch die Gemeindegruppen laut Absatz 3 Buchstaben c), d), e) und f), sowie für die Vereinbarungen laut Absatz 5 werden Versammlungen auch in Form von Tele- oder Videokonferenzen abgehalten und die Stimmabgaben können elektronisch erfolgen. Diese Versammlungen sind gültig, wenn wenigstens die Mehrheit der am Versammlungstag amtierenden Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der jeweiligen Gemeindegruppe anwesend sind. Mit absoluter Mehrheit der amtierenden Bürgermeisterinnen/Bürgermeister der jeweiligen Gemeindegruppe wird die Namhaftmachung und der Vorschlag bzw. Abschluss einer Vereinbarung laut Absatz 5 mittels geheimer Abstimmung beschlossen. Die Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Innerhalb von 90 Tagen ab dem ersten Wahlgang der allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes müssen die unter Absatz 3 Buchstaben a), c), d), e) und f) genannten Mitglieder namhaft gemacht werden. Falls die Namhaftmachung im Widerspruch zu den vorangehenden Absätzen steht, ist die Namhaftmachung nichtig und sie ist in derselben Versammlung zu wiederholen.

(8) Die Wahlen laut Absatz 3 Buchstabe g) finden innerhalb von vier Monaten ab dem ersten Wahlgang der allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes im Rahmen der auch in Form von Tele- oder Videokonferenz abgehaltenen Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden des Landes statt, wobei die Identifizierung der Teilnehmer und ihre Teilnahme in Echtzeit zu gewährleisten ist und die Stimmabgabe in elektronischer Form erfolgen kann.

(9) Falls die Wahlen laut Absatz 3 Buchstabe g) derart ausfallen, dass die Zusammensetzung des Rates das Verhältnis der Sprachgruppen nicht berücksichtigt, sind diese Wahlen nichtig und werden am selben Tag wiederholt.

(10) Die Wahlen werden von der Landtagspräsidentin/vom Landtagspräsidenten ausgerufen. Wahlberechtigt sind alle Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, die am Tag der Wahl im Amt sind. Die geheimen Wahlen sind dann gültig, wenn mindestens die absolute Mehrheit der Wahlberechtigten an der Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden teilnimmt. Jede Bürgermeisterin/jeder Bürgermeister kann eine Vorzugsstimme abgeben, wenn ein Mitglied zu wählen ist, oder zwei Vorzugstimmen, wenn zwei Mitglieder zu wählen sind. Der Kandidat bzw. die Kandidaten mit den meisten Vorzugsstimmen gelten als gewählt; bei Stimmengleichheit gilt der ältere als gewählt.

(11) Die Geschäftsordnung des Rates legt die zusätzlichen Bestimmungen fest, die für die Wahlen und Namhaftmachungen erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für den Ort und die Uhrzeit, die Einberufung und Leitung der Versammlungen der Gemeindegruppen, der Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden, der Wahlvorgänge, die offizielle Anmeldung zur Kandidatur, die eigentliche Wahl und Namhaftmachung, die Bekanntgabe der Ergebnisse der Wahlen und Namhaftmachungen, die Wiederholung ungültiger Wahlen und Namhaftmachungen, die Ausrufung von Ersatznamhaftmachungen und Ersatzwahlen. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass Ersatznamhaftmachungen und Ersatzwahlen lediglich einmal pro Jahr stattfinden dürfen.

(12) Die Ratsmitglieder werden per Dekret der Landtagspräsidentin/des Landtagspräsidenten ernannt. 2)

2)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11. Siehe auch Art. 10 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.

Art. 3 (Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten) 3)

(1) Die Präsidentin/der Präsident des Rates wird von der Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden des Landes am selben Tag der Wahl der Mitglieder laut Absatz 3 Buchstabe g) und nach der endgültigen Bekanntgabe des Wahlausganges gewählt. 4)

(2) Wählbar ist, wer als Ratsmitglied namhaft gemacht oder in den Rat gewählt wurde.

(3) Es finden, soweit vereinbar, die Bestimmungen laut Artikel 2 Absätze 10, 11 und 12 Anwendung. 5)

3)
Die Überschrift von Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11. Siehe auch Art. 10 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.
4)
Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11. Siehe auch Art. 10 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.
5)
Art. 3 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11. Siehe auch Art. 10 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.

Art. 4 (Amtsdauer, Wiederwahl und Amtsverlust)

(1) Der Rat bleibt für die Dauer der Amtsperiode eines Gemeinderates im Amt und übt seine Funktionen bis zur Einsetzung des neuen Rates aus.

(2) Der neue Rat wird innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Wahlgang der allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes eingesetzt, wobei der entsprechende Termin auf dem Ernennungsdekret der Mitglieder angeführt ist.

(3) Die Mitglieder verlieren ihr Amt, sobald sie aus jedwedem Grund vor Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates aus dem Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, der Vizebürgermeisterin/des Vizebürgermeisters, der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten oder des Gemeinderates scheiden. Falls es sich um Mitglieder handelt, die von den im Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a), c), d), e) und f) genannten Gemeinden namhaft gemacht wurden, wird eine neue Namhaftmachung vorgenommen. Falls es sich um gewählte Mitglieder handelt, erfolgt in der darauffolgenden Versammlung der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister aller Gemeinden eine Ersatzwahl. Das neue Mitglied des Rates muss derselben Sprachgruppe des aus dem Amt ausgeschiedenen Mitgliedes angehören sowie demselben Geschlecht, wenn dies für die Einhaltung der Mindestvertretung der Geschlechter notwendig ist. 6)

6)
Art. 4 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.  Siehe auch Art. 10 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.

Art. 5 (Organisation und Funktionsweise des Rates)

(1) Der Rat verfügt über eine normative und organisatorische Selbstverwaltung und ist bei seiner Tätigkeit funktional unabhängig.

(2) Der Rat genehmigt seine Geschäftsordnung mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, regelt die Geschäftsordnung das Einberufungsverfahren und den Sitzungsablauf, die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Beschlüsse sowie die Funktionsweise und die Organisation der Ratstätigkeit, einschließlich der Beratungstätigkeit gegenüber den Gemeinden.

(4) Der Rat wählt in getrennter Abstimmung und mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder drei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten, die jeweils der deutschen, der italienischen und der ladinischen Sprachgruppe angehören. Die Vizepräsidentin/der Vizepräsident, die/der der italienischen Sprachgruppe angehört, wird von den Mitgliedern vorgeschlagen, die die Landeshauptstadt namhaft gemacht hat bzw. die die Landeshauptstadt vertreten. Mindestens eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident muss einem anderen Geschlecht angehören als dem der Präsidentin/des Präsidenten des Rates der Gemeinden. 7)

(5) Die Geschäftsordnung kann die Einrichtung eines Präsidiums und interner Kommissionen vorsehen sowie jene Fälle anführen, in denen die Funktionen des Rates von diesen Gremien erfüllt werden.

(6) Die Geschäftsordnung kann Fälle vorsehen, in denen nicht stimmberechtigte Dritte an den Arbeiten des Rates und seiner Gremien teilnehmen.

(7) Der Rat der Gemeinden kann seine Sitzungen auch in Form von Tele- oder Videokonferenzen abhalten und die Abstimmungen elektronisch durchführen. Die Geschäftsordnung des Rates der Gemeinden enthält weitere organisatorische Bestimmungen zu diesen Formen der Abhaltung der Sitzungen und der Abstimmungen und gewährleistet die Identifizierung der Teilnehmer und die Teilnahme an den Sitzungen in Echtzeit. Die Geschäftsordnung stellt zudem einen zügigen Austausch der Verwaltungsakte und Stellungnahmen zwischen den Mitgliedern des Rates sicher, wobei zu diesem Zweck auch EDV-gestützte Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die mit denen der Landesverwaltung und des Landtages kompatibel sind; die Geschäftsordnung regelt weiters die Öffentlichkeitsarbeit des Rates. 8)

(8) Der Rat kann auf das Personal und die Einrichtungen zurückgreifen, die von der repräsentativsten Organisation der Gemeinden, dem Landtag, der Landesregierung, den einzelnen Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften sowie von Hilfsgremien dieser Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden; die entsprechenden Beziehungen, auch finanzieller Natur, werden durch eigene Vereinbarungen geregelt.  Die Personalausstattung ist jedenfalls an die von den Gesetzen dem Rat zugewiesenen Aufgaben und dem damit zusammenhängenden Bedarf an fachlicher, juristischer Unterstützung und Supporttätigkeit des Rates anzupassen. Wird die fachliche, juristische Unterstützung und Supporttätigkeit des Rates durch die repräsentativste Organisation der Gemeinden gewährleistet, entrichtet der Landtag dieser Organisation eine Vergütung in Höhe von jährlich 150.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Dieser Betrag unterliegt der Inflationsanpassung, die bei Abschluss der jeweiligen Vereinbarung zur Anwendung kommt. 9)

(9) Der Rat legt innerhalb 15. September eines jeden Jahres dem Landtagspräsidium einen Tätigkeitsplan samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor. Die Gebarung der entsprechenden Ausgaben erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages. Für die Auszahlung der Ausgaben ermächtigt die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident, zu Lasten der eigenen Bereitstellungen des Haushaltes des Landtages, Krediteröffnungen zugunsten einer bevollmächtigten Beamtin bzw. eines bevollmächtigten Beamten, die bzw. der unter den Bediensteten des Südtiroler Landtages bestimmt wird. Diese Beamtin bzw. dieser Beamte nimmt die Zahlungen der Ausgaben gemäß der im Bereich der bevollmächtigten Beamten geltenden Landesbestimmungen und aufgrund der Anweisungen der Präsidentin/des Präsidenten des Rates vor und übermittelt die Abrechnung über die zu Lasten der Krediteröffnungen getätigten Zahlungen, samt den entsprechenden Unterlagen und Belegen, zur verwaltungsmäßig-buchhalterischen Überprüfung dem Amt für Verwaltungsangelegenheiten des Südtiroler Landtages. 10)

(10) Vor der Genehmigung wird die vorgeschlagene Geschäftsordnung dem Präsidium des Landtages übermittelt, das diesbezüglich seine Anmerkungen über die Angleichung der verfahrenstechnischen Aspekte zwischen dem Rat und dem Landtag vornehmen kann.

7)
Art. 5 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11. Siehe auch Art. 10 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.
8)
Art. 5 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.
9)
Art. 5 Absatz 8 wurde so ergänzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.
10)
Art. 5 Absatz 9 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.

Art. 6 (Zwingendes Gutachten des Rates)

(1) Der Rat äußert sich zwingend zu Begehrensgesetzentwürfen und Gesetzentwürfen, zu Landesverordnungen und allgemeinen Verwaltungsakten, falls diese Themenbereiche berühren, in denen die entsprechenden Funktionen zur Gänze oder teilweise den Gemeinden zugewiesen oder zuzuweisen sind bzw. lokale Steuern oder die Lokalfinanzen betreffen. Der Rat äußert sich ebenso zwingend zu allgemeinen Landesplänen und -programmen, die das Landesgebiet, die öffentlichen Dienste sowie die sozioökonomische Entwicklung betreffen, falls davon die Interessen der Gemeinden betroffen sind. Im Zusammenhang mit den Gesetzentwürfen der Landesregierung wird das Gutachten vor der endgültigen Genehmigung derselben durch die Landesregierung angefordert. Bei Gesetzentwürfen in Bezug auf den Landeshaushalt ist das Gutachten lediglich hinsichtlich der Ausrichtung des Haushaltes und jener Aspekte des Haushaltsgesetzentwurfes, die die Gebietskörperschaften betreffen, erforderlich. Falls die Präsidentin/der Präsident des Rates oder eine bevollmächtigte Vertreterin/ein bevollmächtigter Vertreter dies beantragt, wird sie/er vom Ausschuss des Landtages angehört, der für die Behandlung der Begehrensgesetzentwürfe, der Gesetzentwürfe und der sonstigen unter diesem Punkt genannten Akte zuständig ist, und er/sie ist berechtigt dieser Sitzung auch nach der Anhörung ohne Interventionsrecht beizuwohnen. 11)

(2) Vor ihrer endgültigen Genehmigung werden dem Rat jene Akte laut Absatz 1 übermittelt, die nach der Prüfung durch denselben im Laufe des Verfahrens grundlegenden Änderungen unterzogen wurden.

(3) Das Sekretariat des Landtages oder der einbringende Landesrat/die einbringende Landesrätin übermitteln dem Rat die Entwürfe der Akten laut Absatz 1 zur Begutachtung. Unbeschadet anderslautender Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages, wird der Rat binnen 30 Tagen ab Beantragung des Gutachtens ein solches abgeben. Diese Frist kann auf begründeten Antrag der Präsidentin/des Präsidenten des Rates verlängert oder aus Dringlichkeitsgründen, die vom Landtag oder der Landesregierung vorgebracht werden, verkürzt werden. Nach Ablauf der Frist wird von einem Gutachten abgesehen. 12)

(4) Falls das Gutachten zu Begehrensgesetzenwürfen oder Gesetzentwürfen verpflichtend ist oder der Rat es als verpflichtend erachtet und das Gutachten negativ ausfallen oder an spezifische Änderungswünsche gekoppelt sein sollte, hat die Gesetzgebungskommission vor der Endabstimmung über den Begehrensgesetzentwurf oder den Gesetzentwurf in einem Beschluss die Gründe für das Abrücken vom Gutachten darzulegen. Das Sekretariat des Landtages leitet neben dem Gutachten des Rates auch den genannten Beschluss der Gesetzgebungskommission an das Plenum des Landtages weiter. Vom allfälligen Beschluss der Gesetzgebungskommission ist auch der Rat in Kenntnis zu setzen.

(5) Falls das Gutachten zu Landesverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsakten verpflichtend ist oder der Rat es als verpflichtend erachtet und das Gutachten negativ ausfallen oder an spezifische Änderungswünsche gekoppelt sein sollte, hat die Landesregierung bei der Genehmigung der Maßnahmen das Abrücken vom Gutachten des Rates spezifisch zu begründen und ihn davon in Kenntnis zu setzen.

11)
Art. 6 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.
12)
Art. 6 Absatz 3 wurde zuerst geändert durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, und später durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.

Art. 7 (Gesetzesinitiative und Volksabstimmung)  delibera sentenza

(1)  Der Rat hat im Zusammenhang mit den Landesgesetzen, welche Themenbereiche laut Artikel 6 Absatz 1 betreffen, die Gesetzesinitiative. Diese wird mit der Zweidrittelmehrheit der Ratsmitglieder beschlossen. Der Rat kann für die Ausarbeitung der Bestimmung der finanziellen Deckung des Gesetzentwurfs die zuständigen Landesämter in Anspruch nehmen. Es kommen die Bestimmungen laut Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, in geltender Fassung, zur Anwendung.

(2)  Mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder kann der Rat eine Volksabstimmung zur gänzlichen oder teilweisen Abschaffung eines Landesgesetzes, welches Themenbereiche laut Artikel 6 Absatz 1 betrifft, mit Ausnahme der Landesgesetze bezüglich lokaler Steuern, die Lokalfinanzen oder den Landeshaushalt, beantragen. Es kommen die Bestimmungen laut II. Abschnitt des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, in geltender Fassung, zur Anwendung.

(3)  Mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder kann der Rat zu den Themenbereichen laut Artikel 6 Absatz 1 eine einführende Volksabstimmung einleiten. Der Rat kann für die Ausarbeitung der finanziellen Deckung des Gesetzentwurfs, welcher der Volksabstimmung unterworfen wird, die zuständigen Landesämter in Anspruch nehmen. Es kommen die Bestimmungen laut II. Abschnitt des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, in geltender Fassung, zur Anwendung.

(4)  Der Rat kann gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, in geltender Fassung, die Abhaltung einer beratenden Volksabstimmung beantragen. 13)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 7. März 2011, Nr. 89 - Antrag auf eine aufhebende Volksabstimmung durch den Rat der Gemeinden – Notwendigkeit, die Steuer- und Haushaltsgesetze auszuschließen – Erledigung der Hauptsache
13)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.

Art. 8 (Zuständigkeiten im Bereich der Lokalfinanzen)

(1) Der Rat übt jene Funktionen aus, die das Autonomiestatut, die Durchführungsbestimmungen und die Landesgesetze den einheitlichen Vertretungen der Gemeinden hinsichtlich der Lokalfinanzen zuweisen.

Art. 9 (Sonstige Zuständigkeiten des Rates)

(1) Der Rat erarbeitet Vorschläge zu Themenbereichen von Gemeindeinteresse und unterbreitet diese dem Landtag oder der Landesregierung.

(2) Der Rat kann sich zu sämtlichen Vorschlägen, auch Änderungsvorschlägen, äußern, die beim Landtag eingebracht wurden. Zu diesem Zweck werden die Vorschläge dem Rat laut der von der Geschäftsordnung des Landtages festgelegten Vorgehensweise übermittelt.

(3) Der Rat kann, wenn dies von den Landesgremien gefordert wird, ein fakultatives Gutachten abgeben.

(4) Der Rat übt die Befugnisse, auch Beschluss- und aktive Verwaltungsbefugnisse, die ihm von der Landesgesetzgebung zugewiesen werden, aus, insbesondere im Zusammenhang mit den Aufteilungskriterien und der Aufteilung bzw. Zuweisung von finanziellen Zuwendungen.

(5) Der Rat fördert den Abschluss von Vereinbarungen über die Planung und Umsetzung von Kooperationsprojekten zwischen den Gemeinden, zwischen den Gemeinden und dem Land sowie zwischen den jeweiligen Hilfseinrichtungen, um einen angemessenen und koordinierten Ablauf der Verwaltungsfunktionen im Landesgebiet zu fördern und ein angemessenes Niveau der öffentlichen Dienste zu sichern. Die Vereinbarungen zwischen Land und Gemeinden werden im Rahmen der Konferenz der Gemeinden laut Artikel 10 festgelegt.

(6) Der Rat erarbeitet und unterbreitet den Gemeinden:

  1. Richtlinien für die Ausrichtung und Koordinierung im Zusammenhang mit der Festlegung von Gemeindesteuern, -gebühren und anderen vermögensrechtlichen Einnahmen;
  2. Leitlinien für die landesweit einheitliche Umsetzung von Bestimmungen;
  3. Musterregelungen für die Satzung, die Geschäftsordnung des Gemeinderates, für Gemeindeverordnungen, Beschlüsse des Gemeinderates und des Ausschusses, für Vereinbarungen sowie für sonstige Maßnahmen;
  4. Mitteilungen und Empfehlungen zu Themenbereichen von Gemeindeinteresse. 14) 
14)
Art. 9 Absatz 6 wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.

Art. 10 (Konferenz für die Beziehungen zwischen Land und Gemeinden)

(1) Die Konferenz für die Beziehungen zwischen Land und Gemeinden wird zwecks Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Landesregierung und dem Rat eingerichtet. Die Konferenz tritt auf Antrag eines der beiden Organe zusammen.

(2) Die Konferenz setzt sich aus der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, den Mitgliedern der Landesregierung und den Mitgliedern des Rates zusammen. 15)

(3) Das Regelwerk über die Organisation und die Funktionsweise der Konferenz wird über eine entsprechende Vereinbarung festgelegt.

(4) Die Vereinbarungen werden mit der Zustimmung der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung und der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Rates genehmigt.

(5) Die Vereinbarungen werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann und der Präsidentin/dem Präsidenten des Rates unterzeichnet. Die Vereinbarungen werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht. 16)

(6) Das Regelwerk über die Organisation und die Funktionsweise der Konferenz zählt jene Fälle auf, in denen die Vereinbarungen über ein vereinfachtes Verfahren getroffen werden können, und zwar durch die Unterzeichnung seitens der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes und der Präsidentin/des Präsidenten des Rates, nach vorheriger Genehmigung der Vereinbarungsvorlage mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung bzw. des Rates. 17)

15)
Art. 10 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.
16)
Art. 10 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.
17)
Art. 10 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.

Art. 11 (Entschädigungen und Kostenrückerstattung)

(1)Der Präsidentin/dem Präsidenten steht eine Amtsvergütung im Ausmaß von 30 Prozent der den Abgeordneten des Südtiroler Landtages im Sinne der geltenden Bestimmungen zustehenden festen Monatsbruttobezüge zu. 18)

(2)  Den Mitgliedern des Rates stehen, soweit sie anspruchsberechtigt sind, für die Teilnahme an den Sitzungen das Doppelte jener Vergütungen zu Lasten des Haushaltes des Landtages zu, die das Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, ingeltender Fassung, für die Mitglieder der Beiräte vorsieht, die eine selbstständige Aufgabe nach außen wahrzunehmen haben. Ihnen steht außerdem zu den vom obgenannten Landesgesetz angeführten Bedingungen und Modalitäten jene Außendienstvergütung zu, wie sie das angeführte Landesgesetz für die Landesbediensteten vorsieht.

18)
Art. 11 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, und später durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.

Art. 12 (Gemeinsame Sitzung)

(1) Der Landtag und der Rat können in Absprache eine gemeinsame Sitzung abhalten, um den Zustand des Selbstverwaltungssystems der Gemeinden des Landes zu prüfen.

Art. 13 (Finanzbestimmung)

(1) Das vorliegende Gesetz bringt für das Finanzjahr 2009 keine Ausgaben mit sich.

(2)  Für die nachfolgenden Finanzjahre gehen die Ausgaben für die Tätigkeit des Rates aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu Lasten des Haushalts des Landtages. Die Abdeckung dieser Ausgaben erfolgt nach den in Artikel 34 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, festgelegten Modalitäten.

Art. 14 (Aufhebung)

(1)  Das Landesgesetz vom 11. Juni 2003, Nr. 10, ingeltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 15 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Bei der erstmaligen Anwendung wird der Rat nach den allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes im Jahre 2010 entsprechend den gegenständlichen Gesetzesbestimmungen gebildet.

(2)  Bis zur Einsetzung des nach den vorliegenden Gesetzesbestimmungen gebildeten Rates bleibt der Rat gemäß Landesgesetz vom 11. Juni 2003, Nr. 10, ingeltender Fassung, und laut den darin vorgesehenen Bestimmungen im Amt, vorbehaltlich der neuen Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 7.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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