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b) Landesgesetz vom 8. Februar 2010 , Nr. 41)
Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 23. Februar 2010, Nr. 8.

Art. 6 (Zwingendes Gutachten des Rates)

(1) Der Rat äußert sich zwingend zu Begehrensgesetzentwürfen und Gesetzentwürfen, zu Landesverordnungen und allgemeinen Verwaltungsakten, falls diese Themenbereiche berühren, in denen die entsprechenden Funktionen zur Gänze oder teilweise den Gemeinden zugewiesen oder zuzuweisen sind bzw. lokale Steuern oder die Lokalfinanzen betreffen. Der Rat äußert sich ebenso zwingend zu allgemeinen Landesplänen und -programmen, die das Landesgebiet, die öffentlichen Dienste sowie die sozioökonomische Entwicklung betreffen, falls davon die Interessen der Gemeinden betroffen sind. Im Zusammenhang mit den Gesetzentwürfen der Landesregierung wird das Gutachten vor der endgültigen Genehmigung derselben durch die Landesregierung angefordert. Bei Gesetzentwürfen in Bezug auf den Landeshaushalt ist das Gutachten lediglich hinsichtlich der Ausrichtung des Haushaltes und jener Aspekte des Haushaltsgesetzentwurfes, die die Gebietskörperschaften betreffen, erforderlich. Falls die Präsidentin/der Präsident des Rates oder eine bevollmächtigte Vertreterin/ein bevollmächtigter Vertreter dies beantragt, wird sie/er vom Ausschuss des Landtages angehört, der für die Behandlung der Begehrensgesetzentwürfe, der Gesetzentwürfe und der sonstigen unter diesem Punkt genannten Akte zuständig ist, und er/sie ist berechtigt dieser Sitzung auch nach der Anhörung ohne Interventionsrecht beizuwohnen. 11)

(2) Vor ihrer endgültigen Genehmigung werden dem Rat jene Akte laut Absatz 1 übermittelt, die nach der Prüfung durch denselben im Laufe des Verfahrens grundlegenden Änderungen unterzogen wurden.

(3) Das Sekretariat des Landtages oder der einbringende Landesrat/die einbringende Landesrätin übermitteln dem Rat die Entwürfe der Akten laut Absatz 1 zur Begutachtung. Unbeschadet anderslautender Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages, wird der Rat binnen 30 Tagen ab Beantragung des Gutachtens ein solches abgeben. Diese Frist kann auf begründeten Antrag der Präsidentin/des Präsidenten des Rates verlängert oder aus Dringlichkeitsgründen, die vom Landtag oder der Landesregierung vorgebracht werden, verkürzt werden. Nach Ablauf der Frist wird von einem Gutachten abgesehen. 12)

(4) Falls das Gutachten zu Begehrensgesetzenwürfen oder Gesetzentwürfen verpflichtend ist oder der Rat es als verpflichtend erachtet und das Gutachten negativ ausfallen oder an spezifische Änderungswünsche gekoppelt sein sollte, hat die Gesetzgebungskommission vor der Endabstimmung über den Begehrensgesetzentwurf oder den Gesetzentwurf in einem Beschluss die Gründe für das Abrücken vom Gutachten darzulegen. Das Sekretariat des Landtages leitet neben dem Gutachten des Rates auch den genannten Beschluss der Gesetzgebungskommission an das Plenum des Landtages weiter. Vom allfälligen Beschluss der Gesetzgebungskommission ist auch der Rat in Kenntnis zu setzen.

(5) Falls das Gutachten zu Landesverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsakten verpflichtend ist oder der Rat es als verpflichtend erachtet und das Gutachten negativ ausfallen oder an spezifische Änderungswünsche gekoppelt sein sollte, hat die Landesregierung bei der Genehmigung der Maßnahmen das Abrücken vom Gutachten des Rates spezifisch zu begründen und ihn davon in Kenntnis zu setzen.

11)
Art. 6 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.
12)
Art. 6 Absatz 3 wurde zuerst geändert durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, und später durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 31. August 2022, Nr. 11.
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