(1) Der Rat hat im Zusammenhang mit den Landesgesetzen, welche Themenbereiche laut Artikel 6 Absatz 1 betreffen, die Gesetzesinitiative. Diese wird mit der Zweidrittelmehrheit der Ratsmitglieder beschlossen. Der Rat kann für die Ausarbeitung der Bestimmung der finanziellen Deckung des Gesetzentwurfs die zuständigen Landesämter in Anspruch nehmen. Es kommen die Bestimmungen laut Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, in geltender Fassung, zur Anwendung.
(2) Mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder kann der Rat eine Volksabstimmung zur gänzlichen oder teilweisen Abschaffung eines Landesgesetzes, welches Themenbereiche laut Artikel 6 Absatz 1 betrifft, mit Ausnahme der Landesgesetze bezüglich lokaler Steuern, die Lokalfinanzen oder den Landeshaushalt, beantragen. Es kommen die Bestimmungen laut II. Abschnitt des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, in geltender Fassung, zur Anwendung.
(3) Mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder kann der Rat zu den Themenbereichen laut Artikel 6 Absatz 1 eine einführende Volksabstimmung einleiten. Der Rat kann für die Ausarbeitung der finanziellen Deckung des Gesetzentwurfs, welcher der Volksabstimmung unterworfen wird, die zuständigen Landesämter in Anspruch nehmen. Es kommen die Bestimmungen laut II. Abschnitt des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, in geltender Fassung, zur Anwendung.
(4) Der Rat kann gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 3. Dezember 2018, Nr. 22, in geltender Fassung, die Abhaltung einer beratenden Volksabstimmung beantragen. 13)