(1) Der Betreiber des Skigebietes schließt vor der Öffnung für die Allgemeinheit eine eigene Haftpflichtversicherung gegen Schäden ab, die Benutzer und Benutzerinnen sowie Dritte durch Vorfälle erleiden könnten, die im Zusammenhang mit der Benutzung dieses Gebietes in der Verantwortung des Betreibers liegen. Der grundbücherliche Eigentümer des Grundstücks ist von jeglicher Haftung befreit, falls er nicht der Betreiber des Skigebietes ist. Das Mindestausmaß des Versicherungsschutzes wird vom zuständigen Landesrat, nach Anhören der repräsentativsten Vereinigung der Aufstiegsanlagen- und Skipistenbetreiber des Landes, festgesetzt.
(2) Der Betreiber des Skigebietes ist außerdem verpflichtet,
(3) Der Betreiber des Skigebietes muss mit den Zentralen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 oder mit anderen örtlichen gleichwertigen Einrichtungen über eine Telefonzentrale und alternativ eine für die Pistenrettung reservierte interne Nummer verbunden sein, die in der Alarmphase sofort aktiviert werden muss, um den Verletzten Hilfe zu leisten. 27)