(1) Damit die Pisten sicher befahrbar und benutzbar sind, werden die für die Benutzer und Benutzerinnen geöffneten Pisten angemessen präpariert.
(2) Insbesondere muss der Betreiber für Folgendes sorgen:
(3) Die Instandhaltung soll außerdem gewährleisten, dass die Pisten die von diesem Gesetz vorgeschriebenen Eigenschaften und technischen Anforderungen auch im Laufe des Tages beibehalten.
(4) Nicht als Hindernisse gelten durch Beschneiungsanlagen erzeugte Schneeanhäufungen, mäßige Schneeanhäufungen, die durch Vorbeifahrende entstehen, allfällige Unregelmäßigkeiten der Schneedecke, die durch eine Änderung der Wetterbedingungen oder durch die Präparierung verursacht werden, sowie begrenzt vereiste Pistenabschnitte und ähnliche Unregelmäßigkeiten, die auf die normale Benutzung der Pisten zurückgeführt werden können. Die Benutzer und Benutzerinnen müssen selbst darauf achten und entsprechend ausweichen.