(1) Die präparierten, ausgeschilderten, kontrollierten und öffentlich zugänglichen Langlaufloipen sind seitlich durch Stangen abgegrenzt:
(2) Die Begrenzung der Pistenränder besteht aus Stangen mit rundem Querschnitt, ohne Kanten, welche die dem Schwierigkeitsgrad der Piste entsprechende Farbe haben. Die Begrenzung kann im Abstand von etwa 500 Metern mit Scheiben mit der Bezeichnung oder der Nummer der Piste aufgestellt werden. Die Stangen bestehen vorzugsweise aus biologisch abbaubaren Materialien.
(3) Die Begrenzung der Pistenränder kann in folgenden Fällen unterbleiben:
(4) Die Stangen müssen so aufgestellt werden, dass sie am Ende der Wintersaison leicht entfernt werden können. 23)