(1) Die Skipisten sind seitlich durch Stangen, die den Schwierigkeitsgrad, den Namen und die Nummer der Piste anzeigen, abgegrenzt. Gemäß den UNI-Normen des Sektors sind die Stangen farblich in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad der Piste gekennzeichnet und werden im Abstand von jeweils höchstens 200 Metern mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung oder der Nummer der Piste aufgestellt. 18)
(2)19)
(3) Der Betreiber des Skigebietes muss die an die Skipistenränder angrenzende Fläche gegen atypische Gefahren angemessen absichern. 20)
(4) Die künstliche Begrenzung der Skipiste kann in folgenden Fällen unterbleiben: 21)
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Schutzvorrichtungen müssen aus Materialien bestehen, die in der Lage sind, einen etwaigen Aufprall zu dämpfen.