(1) Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und im Besitz der Befähigung für die Ausübung des medizinischen Hilfsberufes Augenoptiker bzw. Augenoptikerin sein. Die Befähigung wird mit dem von den geltenden einschlägigen staatlichen Bestimmungen anerkannten Ausbildungsnachweis erworben.
(2) In jedem einzelnen Betrieb muss ein Augenoptiker oder eine Augenoptikerin mit der Befähigung laut Absatz 1 anwesend sein.