(1)Bei der Überprüfung der Meldung des Tätigkeitsbeginns stellt die gebietsmäßig zuständige Gemeinde gleichzeitig fest, ob die beruflichen Voraussetzungen für die Tätigkeiten laut Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und h) vorliegen. 37)
(2) Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen für die Tätigkeiten laut Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben d), e), f) und g) erfolgt bei der Überprüfung des Antrags auf Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister laut dem 1. Titel 2. Abschnitt.
(3) Die beruflichen Voraussetzungen werden auf jeden Fall verlangt, unabhängig davon, ob die entsprechenden Tätigkeiten an einem öffentlichen oder privaten Ort, gegen Bezahlung oder unentgeltlich durchgeführt werden.