(1) Die Landesregierung beschließt neben dem jährlichen Haushaltsvoranschlag und der Jahresabschlussrechnung auch einen mindestens zehnjährigen Finanzplan, der alljährlich zu erneuern ist, sowie das jährliche Arbeitsprogramm, das die veranschlagten Kosten nach Pflegestufe und Pflegeform aufgliedert.