(1) Es wird der Fonds zur Sicherung der Pflege, in der Folge als Pflegefonds bezeichnet, errichtet. Dieser gliedert sich in einen Leistungsfonds zur Deckung der Verwaltungskosten und zur Deckung der laufenden Ausgaben für aktuelle Leistungen sowie in den Kapitalisierungs- und Integrationsfonds zur langfristigen Deckung der Ausgaben für zukünftige Leistungen.
(2) Der Leistungsfonds ist für die Deckung der Ausgaben für die Auszahlung des Pflegegeldes und der übrigen laufenden Ausgaben bestimmt.
(3) Der Kapitalisierungs- und Integrationsfonds dient, nach einer Aufbau- und Kapitalisierungsphase, der Ergänzung des Leistungsfonds.