(1) In erster Linie wird der Verbleib der betreuten Person in der vertrauten Umgebung gefördert. Wenn dies nicht möglich ist, haben teilstationäre Einrichtungen Vorrang vor stationären.
(2) Um eine angemessene Pflege zu sichern, werden landesweit ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegedienste von Qualität angeboten.
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben, in einem vertretbaren Umfang, Anspruch auf das Angebot der in Absatz 2 genannten Pflegedienste, und zwar unter landesweit gleichen Zugangsbedingungen und zu angemessenen Tarifen.
(4) Das im Artikel 8 genannte Pflegegeld ist für die angemessene Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Person bestimmt, insbesondere für folgende Zwecke:
- finanzielle Unterstützung der pflegebedürftigen Person für die eigene Pflege und Betreuung,
- Bezahlung der Tarife für die Nutzung von Hauspflegediensten, von teilstationären oder von stationären Diensten,
- Deckung von Kosten für die soziale Absicherung der pflegenden Angehörigen,
- Deckung von Kosten für Maßnahmen zum "selbständigen Leben".
(5) Die Leistungen bei Erziehung, Bildung und Beschäftigung sowie die Gesundheitsleistungen gehen nicht zu Lasten des Pflegefonds.
(6) Der Gesundheitsdienst gewährleistet, unter Beachtung der essentiellen Standards, die Leistungen im Zusammenhang mit Prävention, Heilbehandlung und Rehabilitation sowie die prothetische und pharmazeutische Versorgung.
(7) Während des stationären Aufenthaltes in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes wird das Pflegegeld im Ausmaß des Betrages entsprechend der 1. Pflegestufe weiter ausgezahlt. Für Pflegebedürftige ab der 2. Stufe kann das Pflegegeld für maximal 30 Tage ausbezahlt werden.